FINANZEN
Eine »Sanierungsklausel« soll bei Unternehmensübernahmen für Entlastung sorgen
Opel, Arcandor, Schaeffler/Conti, Porsche/VW: Überall soll umstrukturiert werden, Beteiligungen werden verändert, Firmen gehen ineinander auf oder ein Unternehmen übernimmt das andere, um in der Weltwirtschaftskrise möglichst viel Unternehmenssubstanz und Arbeitsplätze zu retten. Trotz einiger Lichtblicke ist die Lage nach wie vor sehr ernst: So korrigierte die Weltbank ihre globale Wirtschaftsprognose von minus 1,75 auf minus 3 Prozent. Grund genug auch für die Große Koalition in Berlin, sanierungswilligen Unternehmern steuerlich mehr zu helfen als das ohnehin schon geplant war.
Es geht um die "Sanierungsklausel" im Steuerrecht. Bei der Unternehmensteuerreform 2008 hatte die Koalition als Gegenfinanzierung festgelegt, dass Unternehmer, die eine unter Verlusten leidende Firma übernehmen, diese Verluste nicht mehr voll mit eigenen Gewinnen verrechnen können. Im Ergebnis entstand dadurch eine höhere Steuerlast. Eine Lockerung dieser Maßnahme war ohnehin wegen der Krise vorgesehen, aber jetzt wollen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD per Änderungsantrag im Finanzausschuss draufsatteln. Nach ersten Berechnungen steigt die Entlastung der Wirtschaft dadurch von 575 auf 900 Millionen Euro.
Derzeit sieht Paragraf 8c des Körperschaftsteuergesetzes vor, dass Verlustvorträge wegfallen, wenn das Verlust machende Unternehmen übernommen wird. Bei einer Beteiligung zwischen 25 und 50 Prozent geht der Verlustvortrag anteilig verloren, über 50 Prozent ist er komplett weg. Das heißt: Wenn ein Unternehmen sich an einem anderen Unternehmen mit zehn Millionen Euro Verlust zu einem Viertel beteiligt, können 2,5 Millionen Euro des Verlustvortrages genutzt werden. Übernimmt es die Mehrheit an dem Unternehmen (über 50 Prozent), ist der gesamte Verlustvortrag weg.
Union und SPD wollen nun "zur Bewältiung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise" Änderungen vornehmen und Verlustvorträge gewähren, wenn der Erwerb eines Unternehmens zum Zweck der Sanierung erfolgt. Das dürfte Opel betreffen, vielleicht aber auch Arcandor oder Teile davon. Das Unternehmen muss "sanierungsfähig" sein, und die Betriebsstruktur muss erhalten bleiben. Dazu gehört, dass fünf Jahre nach dem Beteiligungserwerb die jährliche Lohnsumme mindestens 80 Prozent der bei Übernahme vorhandenen Lohnsumme beträgt. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, gilt dies nicht.
Als anderes "klassisches Indiz" für die Fortführung des Betriebs wird die Zuführung von neuem Betriebsvermögen "im zeitlichen Zusammenhang mit der Sanierung im Wege der Einlage" gesehen. Diese Voraussetzungen müssten jedoch nicht kumulativ, sondern alternativ vorliegen, sagt der CDU-Finanzexperte Otto Bernhardt. Das heißt: Um die Sanierungsklausel nutzen zu können, muss entweder das Arbeitsplatz- oder das Betriebsvermögen-Kriterium erfüllt werden. Bisher waren es beide Kriterien. "Dadurch werden deutlich mehr von der Krise betroffene Unternehmen von der Sanierungsklausel gestützt", freut sich Bernhardt. Der finanzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Hans-Ulrich Krüger, und die zuständige Berichterstatterin Gabriele Frechen sprechen von "klaren Vorgaben für die Gewährung der steuerlichen Erleichterung", die zudem nur auf zwei Jahre befristet eingeführt werde.
Ein weiterer wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die von der Koalition per Änderungsantrag durchgesetzte Veränderung der Zinsschranke. Ziel dieser Schranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebskostenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen zu verhindern. Durch Fremdfinanzierungen könnte sonst der in Deutschland steuerpflichtige Gewinn reduziert werden. Die zur Schonung kleinerer Unternehmen eingeführte Freigrenze bei der Schranke wird von einer auf drei Millionen Euro erhöht, gilt aber befristet.
Ursprünglich hatte der Entwurf nur das Ziel, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 voll steuerlich absetzbar zu stellen, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil gefordert hatte. Die dementsprechend als "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" bezeichnete Initiative wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit weiteren Änderungsmaßnahmen angereichert, so dass sie inzwischen den Charakter eines sonst nur zum Jahresende üblichen Jahressteuergesetzes angenommen hat.
Krankenversicherungsbeiträge werden in dem Umfang von der Steuer absetzbar, soweit sie dazu dienen, ein "sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau" zu sichern. Das bedeutet, dass Beitragsanteile zum Beispiel für die Chefarztbehandlung nicht absetzbar sind.