Die besonderen Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs für Kunst- und Kulturgüter als Folgen der gezielten staatlichen Raubkunststrategie im nationalsozialistischen Deutschland in der Zeit von 1933 bis 1945 stehen in Zusammenhang mit den Begriffen "NS-Raubkunst", "Entartete Kunst" und "Beutekunst", Themen, die nicht nur Kunsthistoriker und Museumsfachleute, sondern auch die Politik noch Jahrzehnte nach Kriegsende immer wieder neu beschäftigen.
Der Begriff "NS-Raubkunst" steht für den massiven rechtswidrigen Entzug von Privateigentum im Kontext von Diskriminierung, Entrechtung, Verfolgung und letztlich Vernichtung durch das NS-Regime. Der Staat war in diesem Bereich systematisch - unter Ausnutzung seiner gesetzgeberischen Möglichkeiten - gegen seine eigenen Bürgerinnen und Bürger vorgegangen. Bei der "Raubkunst" ist die besondere Qualität des Unrechts signifikant, das insbesondere den jüdischen Eigentümern der Kulturgüter widerfahren ist. Die Ausplünderung der jüdischen Bevölkerung ist in dieser Dimension einmalig in der Geschichte. In dem Maße, wie sich die Verfolgung der jüdischen Bevölkerung qualitativ verschärfte, veränderten sich auch die Verfolgungs- und Verlustszenarien, von mehr oder minder erzwungenen Veräußerungen bis zu entschädigungslosen staatlichen Beschlagnahmungen.
Anders sind die Eingriffe und Auswirkungen bei der Aktion "Entartete Kunst" und bei der "Beutekunst" zu betrachten, da in beiden Fällen in erster Linie staatliche Einrichtungen betroffen waren. Bei der Aktion "Entartete Kunst" stand die Kunst selbst im Visier des Staates; sie entsprach nicht den "völkischen" Idealen und wurde deshalb eingezogen oder in erheblichem Umfang vernichtet. Dabei hatte man in erster Linie Kunst aus öffentlichen Sammlungen beschlagnahmt und aus der Öffentlichkeit verbannt. Privateigentum war dann betroffen, wenn es sich als Depositum im Museum befand oder in öffentlichen Auktionen angeboten wurde, ohne Differenzierung nach Eigentümern und deren Herkunft oder Glaube. 1
Mit dem Begriff "Kriegsbedingt verlagerte Kulturgüter", verkürzt als "Beutekunst" bezeichnet, werden die deutschen Kunst- und Kulturgüter beschrieben, die nach Ende des Krieges insbesondere von der sowjetischen Armee abtransportiert wurden und bis heute nicht zurückgegeben worden sind. Diese Zugriffe nach dem 8. Mai 1945 waren auch eine Reaktion auf die massiven Zerstörungen und Mitnahmen von Kunst- und Kulturgütern durch die Wehrmacht während ihres Angriffskrieges gegen die Sowjetunion. Entsprechende Beutezüge hat es in der Geschichte wiederholt gegeben, beispielhaft sind die Napoleonischen Kunstraubzüge zu nennen, 2 und dennoch erreichte dieses Phänomen in der NS-Zeit eine bisher nicht gekannte Dimension.
In vielen deutschen Kultureinrichtungen, vornehmlich in Museen und Bibliotheken, befinden sich bis heute Kunst- und Kulturgüter, die nachweislich aus ehemals jüdischem Eigentum stammen oder von denen angenommen werden muss, dass sie diese Provenienz haben. Nicht alle diese Werke stehen unter dem Generalverdacht, ihren Alteigentümern verfolgungsbedingt abhanden gekommen zu sein. Vieles ist vor 1933 in die öffentlichen Sammlungen gelangt und steht damit außerhalb der nachfolgenden Betrachtungen. So entwickelten sich beispielsweise die Berliner Museen seit ihrer Gründung in den 1830er Jahren in kurzer Zeit zu Orten der Kunst, Kultur und Wissenschaft von Weltrang mit herausragenden Sammlungen. Dies verdanken sie in nicht unwesentlichem Maße der Großzügigkeit jüdischer Mäzene. Namen wie James Simon, Eduard Arnhold oder Oskar Huldschinsky sind mit der Geschichte der Berliner Museen so eng verbunden wie Ludwig Darmstaedter und Martin Breslauer mit der Preußischen Staatsbibliothek. 3 Das Mäzenatentum jüdischer Sammler war umfassend und einmalig; ihr großzügiges bürgerschaftliches Engagement hat manchen Museen und Bibliotheken erst zu dem Ruhm verholfen, der trotz mancher Kriegsverluste bis heute anhält. 4
Die verfolgungsbedingten Auflösungen von jüdischen Kunstsammlungen in der Zeit zwischen 1933 bis 1945 erfolgten durch Verkäufe, in Auktionen - oftmals erheblich unter Wert - oder durch staatliche Zwangseingriffe ohne jede Entschädigung für die Eigentümer. Vieles ging in den Besitz öffentlicher Museen, Bibliotheken und Archive oder in private Hände über. Die Rückgabe unrechtmäßig entzogener Kunst- und Kulturgüter aus ehemals jüdischem Eigentum oder deren Entschädigung war nach 1945 durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen der West-Alliierten, später durch die Bundesrepublik Deutschland geregelt. 5 Die DDR erließ keine vergleichbaren Regelungen zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung des Unrechts, welches durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erfolgt war. In der DDR waren Leistungen in der Regel nur an systemkonforme Opfer des Faschismus gezahlt worden. Für Vermögenswerte, die man bis 1945 jüdischen Bürgern entzogen hatte, sah weder die sowjetische Besatzungsmacht noch die spätere DDR-Regierung Regelungsbedarf. 6
Im Zuge der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten hatte sich die Bundesregierung 7 verpflichtet, das Bundesrückerstattungs- und das Bundesentschädigungsgesetz auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken und Bestimmungen zu erlassen, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung tragen. Zwar sind diese Gesetze im Beitrittsgebiet in Kraft getreten, Ansprüche konnten dennoch nicht geltend gemacht werden, da die Anmeldefristen zum 1. April 1958 abgelaufen waren und 1990 nicht neu eröffnet worden sind. Dies bedeutete faktisch, dass Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungs- und dem Bundesentschädigungsgesetz im Beitrittsgebiet nicht durchsetzbar waren. 8 Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 wurde auch das von der Regierung der DDR noch kurz vor der Wiedervereinigung beschlossene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz/VermG) 9 in bundesdeutsches Recht übernommen. Kunst- und Kulturgüter, die sich bis zur Wiedervereinigung auf dem Gebiet der DDR befunden hatten, konnten nach diesem Gesetz zurückerstattet werden. Dies galt für vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren hatten. Die Rückgabeansprüche für Kunst- und Kulturgüter mussten bis zum 30. Juli 1993 angemeldet werden.
Im Dezember 1998 wurde in Washington eine internationale Konferenz über das Vermögen von Holocaust-Opfern durchgeführt, bei der zum Abschluss Prinzipien zur Behandlung von "Kunstwerken aus Opferbesitz" verabschiedet wurden. Auch wenn die Konferenzergebnisse keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen konnten, ist dort doch das unumkehrbare Zeichen gesetzt worden, sich international der Verantwortung zu stellen und Schritte einzuleiten, um die beabsichtigte späte Wiedergutmachung mehr als 50 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges umzusetzen. 10
An erster Stelle der "Washingtoner Prinzipien" 11 steht die Aufforderung zur Identifizierung beschlagnahmter Kunstwerke und die Einrichtung eines zentralen Registers nebst dazugehörigen Ansprüchen der ehemaligen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger. Streitigkeiten sollen zur Erreichung einer hohen Einzelfallgerechtigkeit durch alternative Schlichtungsmechanismen beigelegt werden. Das wichtigste und bis heute grundlegende Prinzip ist die Aufforderung an Antragsteller und heutige Besitzer, bei der Behandlung von Restitutionsbegehren faire und gerechte Lösungen zu finden. Diese Prinzipien sind als soft law sehr unterschiedlich bewertet worden; gelegentlich war von einem "stumpfen Schwert" die Rede. 12 Trotz des nur empfehlenden Charakters haben die "Washingtoner Prinzipien" inzwischen eine gewisse Verbindlichkeit dadurch erlangt, dass sie als anerkannte Basis für Restitutionsentscheidungen insbesondere deutscher öffentlicher Museen gelten. Eine weitere nachhaltige Wirkung haben die Prinzipien für die Provenienzforschung zur Aufklärung des nationalsozialistischen Kulturraubs in Deutschland, aber auch weltweit entfaltet. In Deutschland entwickelte sich die Erkenntnis, dass in der Provenienzforschung der Museen, Bibliotheken und Archive die wesentliche Grundlage für die erhobenen Ansprüche liegt.
In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte die Umsetzung der Grundsätze durch die im Dezember 1999 verabschiedete "Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz". 13 Um Museen, Bibliotheken und Archive bei der Handhabung zu unterstützen, wurde im Februar 2001 die als "Handreichung" bekannte Anleitung zur Prüfung und Behandlung von Restitutionsanfragen auf Initiative des Kulturstaatsministers von einer Expertenarbeitsgruppe formuliert, die im November 2007 grundlegend überarbeitet wurde. 14 Die umfangreichen und vielschichtigen Erfahrungen mit Restitutionsersuchen aus zehn Jahren, die seit der Konferenz von Washington vergangen waren, haben dabei Eingang gefunden. In der Folge der Washingtoner Erklärung wurde die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg beauftragt, identifizierte Kunstwerke in einem Zentralregister zu erfassen und zu veröffentlichen, welches über das Internet weltweit zugänglich ist. Die Meldung von Erkenntnissen aus der Provenienzrecherche einzelner deutscher Kultureinrichtungen beruht allerdings auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Mit der Einrichtung der sog. Beratenden Kommission, die nach ihrer Vorsitzenden Jutta Limbach auch als "Limbach-Kommission" bezeichnet wird, hat die Bundesregierung eine weitere Anforderung der "Washingtoner Prinzipien" erfüllt. Die Kommission hat die Aufgabe, bei Differenzen über die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern, die sich heute in Museen, Bibliotheken, Archiven oder anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland befinden, als Vermittler zwischen den Trägern der Sammlungen und den ehemaligen Eigentümern der Kulturgüter bzw. deren Erben zu agieren und entsprechende Empfehlungen auszusprechen, die allerdings rechtlich nicht bindend sind. Die Kommission kann angerufen werden, wenn dies von beiden Seiten gewünscht wird. 15Sie hat bislang vier Empfehlungen ausgesprochen.
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) befasst sich seit der Wiedervereinigung mit Restitutionsansprüchen. Mit dem 3. Oktober 1990 hat die SPK die seit Kriegsende und der Teilung Deutschlands auf dem Gebiet der DDR verwalteten Teile der Staatlichen Museen zu Berlin, der Staatsbibliothek zu Berlin und des Geheimen Staatsarchivs durch die Bestimmungen des Einigungsvertrages in ihre Trägerschaft übernommen; die seit 1961 geteilten Sammlungen und Bestände wurden wieder vereinigt. Ansprüche nach dem Wiedergutmachungsrecht der Bundesrepublik auf Kunstwerke in der Stiftung waren 1961 zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der SPK nicht mehr anhängig und wegen des Ablaufs der gesetzlichen Anmeldefristen auch nicht mehr möglich. Bis zur Wiedervereinigung 1990 sah sich die Stiftung - wie im Übrigen auch andere deutsche Museen, Bibliotheken und Archive - nicht mit solchen Restitutionsfragen konfrontiert.
Seit 1991 ergaben sich zunehmend Kontakte zwischen der SPK und der Jewish Claims Conference (JCC) über Kunstwerke, die vor Kriegsende in die heutigen Sammlungen der Einrichtungen der Stiftung gelangt waren. Manches konnte auf der Grundlage des Vermögensgesetzes gelöst werden, für andere Sachverhalte fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für eine Rückgabe. Die SPK gelangte im Sommer 1999 zu einer eigenen Haltung in dieser Frage. Als Nachfolgerin des Trägers der Preußischen Staatlichen Museen und der Preußischen Staatsbibliothek, die im Laufe ihrer Entwicklung maßgeblich von jüdischen Mäzenen gefördert wurden, fühlt sich die SPK in besonderer Weise verpflichtet. Die enorme Großzügigkeit früherer Mäzene wurde zum Anlass für weit greifende Entscheidungen im Umgang mit Restitutionsansprüchen. Angesichts der Rechtslage berief sich die Stiftung auf die Freiheit zur freiwilligen Leistung im Einzelfall. Hinzu kamen die Erfahrungen mit Restitutionsersuchen von Erben jüdischer Alteigentümer, die seit 1990 formuliert wurden. Ganz im Geiste der Washingtoner Grundsätze und der später veröffentlichten "Gemeinsamen Erklärung" fasste der Stiftungsrat der SPK am 4. Juni 1999 den Beschluss, zu den Bemühungen zur Aufklärung entsprechender Sachverhalte beizutragen und die Dokumentationen Dritten zugänglich zu machen. Der Stiftungsrat ermächtigte den Präsidenten, einvernehmliche Lösungen zu suchen und auch über die Herausgabe von Kunstwerken zu entscheiden, selbst wenn dies nicht zwingende Folge einer gesetzlichen Regelung ist. 16 Damit wurde der Weg für eine freiwillige Restitution geebnet, da in den meisten Fällen gesetzliche Fristen verstrichen und Ansprüche somit nicht mehr durchsetzbar waren.
Bis heute hat der Präsident der SPK über 29 Anträge auf Restitution entschieden, in 22 Fällen wurde einer Rückgabe zugestimmt, da nach Klärung der Provenienz kein Zweifel an der Verfolgungsbedingtheit des Verlustes bestand. Das wohl prominenteste Stück ist das Gemälde "Watzmann" von Caspar David Friedrich, welches in der Alten Nationalgalerie in Berlin ausgestellt ist. Einige der restituierten Werke konnte die SPK erwerben und dauerhaft in ihren Einrichtungen halten. Im Bibliotheksbereich der SPK sind es vor allem die aktiven Recherchen der Staatsbibliothek zu Berlin, die immer wieder zu Restitutionen führen. Beispielhaft sind Rückgaben an die Erben von Arthur Rubinstein, Leo Baeck und Edwin Geist zu nennen. Das in der Staatsbibliothek laufende Projekt zur Aufklärung der Wirkungen der "Reichstauschstelle" fördert zahlreiche weitere Hinweise zutage, denen intensiv nachgegangen wird. 17
Unter dem Eindruck der fortschreitenden Zeit seit der Verabschiedung der "Washingtoner Prinzipien" berief Kulturstaatsminister Bernd Neumann im November 2006 eine Arbeitsgruppe zu Restitutionsfragen ein, in der Bund, Länder, Kommunen und Fachleute aus dem Kulturbereich mitwirkten. Zu den Ergebnissen dieser Beratungen zählte auch der Entschluss, eine Arbeitsstelle für Provenienzrecherche und -forschung einzurichten. Im Juni 2008 hat diese Arbeitsstelle, die organisatorisch bei der SPK angegliedert ist, ihre Arbeit aufgenommen. Mit der Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Höhe von einer Million Euro wurde bundesweit für Museen, Bibliotheken und Archive die Möglichkeit einer projektbezogenen Förderung der Provenienzforschung etabliert. Die Unterhaltung der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/ -forschung wird durch die finanzielle Unterstützung der Kulturstiftung der Länder ermöglicht. Fördermittel stehen für Nachforschungen zum Verbleib von Kunstwerken und anderen Kulturgütern zur Verfügung, die infolge der nationalsozialistischen Herrschaft ihren rechtmäßigen Eigentümern entzogen wurden und auf unterschiedliche Art und Weise in deutsche öffentliche Sammlungen bzw. Institutionen gelangt sind.
Schon im ersten Jahr des Bestehens dieser Arbeitsstelle hat sich gezeigt, dass die neuen Fördermöglichkeiten intensiv in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung wird einen wichtigen Beitrag zur Institutionalisierung des wissenschaftlichen Austausches auf dem Gebiet der Provenienzforschung und zur Verstetigung der Forschungsergebnisse leisten. 18
Die Aktion "Entartete Kunst" gehört zu den dunkelsten Kapiteln der deutschen Museums- und Kunstgeschichte. Zur nationalsozialistischen Ideologie gehörte als zentraler Bestandteil ein Idealbild deutscher, "völkischer" Kunst. Als Gegenbild zu diesem Ideal wurden Werke bestimmter Kunstrichtungen, die mit den Schönheitsvorstellungen der Nationalsozialisten nicht in Einklang zu bringen waren, als "Verfallskunst" gebrandmarkt. In der NS-Zeit war der Kampf gegen die künstlerische Avantgarde fester Bestandteil der staatlichen Propaganda.
1937 erreichte die Aktion "Entartete Kunst" ihren Höhepunkt. Eine staatliche Kommission beschlagnahmte innerhalb weniger Tage Hunderte von Werken der Moderne. Diese Werke wurden in München in der Ausstellung "Entartete Kunst" gezeigt, die am 16. Juli 1937 öffnete. Sie war in jeder Hinsicht als Gegenveranstaltung zur "Großen Deutschen Kunstausstellung" konzipiert, die tags zuvor im neu errichteten "Haus der deutschen Kunst" eröffnet worden war. Während die "Große Deutsche Kunstausstellung" den Werken der Künstler, die von den Nationalsozialisten verehrt wurden, ein weihevolles Denkmal setzen sollte, wurden in der Ausstellung "Entartete Kunst" die Werke der Avantgarde auf engstem Raum zusammengepfercht und von schmähenden Inschriften begleitet. Auf diese Weise sollte die deutsche Öffentlichkeit von der Minderwertigkeit der gezeigten Werke überzeugt werden.
In einer zweiten Beschlagnahmewelle, die nach der Eröffnung der Ausstellung stattfand, ging man noch einen Schritt weiter: Sämtliche Werke der Kunst, die vom Regime als "entartet" betrachtet wurden, sollten aus den Sammlungen entfernt werden. Die Nationalgalerie in Berlin hatte unter ihrem Direktor Ludwig Justi in der Zeit zwischen den Weltkriegen eine der bedeutendsten Sammlungen zeitgenössischer Kunst aufgebaut. Als Ergebnis der Aktion "Entartete Kunst" verlor allein dieses Museum über 500 Werke, 19 insgesamt waren fast 20000 Werke aus 101 Museen und Sammlungen betroffen. 20
Erst nachträglich mit dem "Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst" vom 31. Mai 1938 erhielt die Aktion "Entartete Kunst" eine gesetzliche Grundlage. 21 Das Gesetz sah die entschädigungslose Enteignung der beschlagnahmten Werke zu Gunsten des Reiches vor. Damit war die Grundlage für die "Verwertung" der Werke zur Devisenbeschaffung gelegt. Mit der Veräußerung der als "verwertbar" eingestuften Werke wurden vier Kunsthändler beauftragt, die jeweils über besondere Erfahrungen mit dem Handel mit moderner Kunst verfügten: Karl Buchholz und Ferdinand Möller, Bernhard D. Böhmer und Hildebrand Gurlitt. Die Stücke, die die Händler nicht übernommen hatten, wurden als "unverwertbar" am 20. März 1939 im Hof der Hauptfeuerwache in Berlin verbrannt. 22
Nicht nur wegen der riesigen Lücken, die die Aktion "Entartete Kunst" in die Sammlungen der Museen riss, sondern auch wegen der Rolle, die Mitarbeiter der Museen bei der Aussonderung und Vernichtung von Kunstwerken spielten, sind die Umstände und Wirkungen bis heute Anlass für zahlreiche Forschungsvorhaben. Vorrangig zu nennen ist dabei die Forschungsstelle Entartete Kunst an der Freien Universität Berlin. Diese hat es sich zur Aufgabe gemacht, zu klären, welche Werke der Moderne von der Aktion betroffen und von der Beschlagnahmekommission eingezogen worden waren, sowie deren weiteres Schicksal zu erhellen. Besonderheiten gelten mit Blick auf die heutigen Eigentumsrechte an den Werken, die im Zuge der Aktion "Entartete Kunst" enteignet wurden. Das "Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst", mit welchem die Unrechtsakte legalisiert worden waren, ist nach Ende des Zweiten Weltkriegs durch die Alliierten nicht aufgehoben worden. Begründet wurde dies damit, dass durch das Gesetz keine Personen verfolgt wurden, vielmehr habe sich die Stoßrichtung des Gesetzes gegen bestimmte Werke gerichtet.
Diese Argumentation dürfte allerdings nur ein Grund dafür sein, warum das Gesetz nicht angetastet wurde. Im Zuge der "Verwertung" der Bilder waren sie auf der ganzen Welt veräußert worden. Durch eine Annullierung des Gesetzes wäre diesen Transaktionen die rechtliche Grundlage entzogen worden. Eine Rückforderung der Werke durch die früheren Eigentümer würde heute nicht zum Erfolg führen. 23 Für die Kunstwerke, die im Zuge der Aktion "Entartete Kunst" aus öffentlichen Sammlungen Deutschlands vom Staat entfernt wurden, ist ohnehin ein anderer Gesichtspunkt entscheidend. Soweit die staatlichen Sammlungen Opfer der Aktion "Entartete Kunst" wurden, waren sie doch schicksalhaft zugleich mit dem Staat verwoben, der die Eingriffe vornahm. Rückforderungen staatlicher Museen gelten daher als rechtlich nicht durchsetzbar. 24
Der Tabu-Bruch, den das NS-Regime im Zweiten Weltkrieg mit seinem Kunstraubzug beging, bewirkte, dass die Sowjetunion nach Kriegsende als Gegenreaktion auf direkte Weisung Stalins "Trophäenkommissionen" der Roten Armee zur Requirierung von deutschen Kunst- und Kulturgütern einsetzte. 25 Unmittelbar nach Einstellung der Kampfhandlungen im Mai 1945 beschlagnahmten diese in deutschen Kultureinrichtungen über 2,6 Millionen Kunstwerke, mehr als sechs Millionen Bücher und unzählige Kilometer von Archivalien zum Abtransport in die Sowjetunion. Berlin, Dresden und Potsdam, auch Schwerin, Gotha, Leipzig und Dessau hatten massive Verluste zu beklagen, und insgesamt 80 Museen in Deutschland leiden noch heute unter den massiven Verlusten.
Die Sowjetunion betrachtete die nach 1945 aus Deutschland abtransportierten Kulturgüter jedoch zunächst noch als das geistige und kulturelle Erbe des deutschen Volkes. Seit 1955 kam es zu Rückführungen, zunächst der verlagerten Gemälde aus der Dresdner Galerie. Ab Herbst 1958 übergab die Sowjetunion umfangreiche Bestände aus Berlin, Potsdam, Gotha, Leipzig, Dessau und Schwerin sowie anderen Orten an die Regierung der DDR. Über 300 Eisenbahnwaggons aus Moskau und Leningrad mit etwa 1,5 Millionen Werken trafen in Berlin ein, darunter so Einmaliges wie die Friesplatten des Pergamon-Altars, Donatellos "Madonna mit Kind", Botticellis Illustrationen zu Dantes "Göttlicher Komödie", aber auch Adolph von Menzels "Das Eisenwalzwerk" und eine Vielzahl anderer unersetzlicher Werke der Weltkunst.
In umgekehrter Richtung gab es ebenfalls Rückführungen. Die Westalliierten hatten die in ihren Besatzungszonen liegenden Kunstgüterdepots in Collecting Points in Wiesbaden (USA), Celle (GB) und Tübingen (F) zusammengezogen. Dort identifizierbare Kunst- und Kulturgüter wurden umgehend zurückgegeben. Mehr als 500000 Objekte kehrten auf diese Weise zwischen 1945 und 1949 sowie 1952/53 nach Russland zurück. Umfangreiche Nachforschungen nach russischen Beständen gab es nach der Wiedervereinigung ab 1990. Die wenigen entdeckten Einzelstücke sind umgehend an die Russische Föderation zurückgegeben worden. Der größte Teil der heute von Russland vermissten Kunst- und Kulturgüter ist indes durch Zerstörung unwiederbringlich verloren gegangen.
Trotz der erheblichen Rückführungen durch die Sowjetunion in den Jahren 1955 und 1958 werden noch etwa eine Million Kunstwerke, darunter 200000 Stücke von besonderem musealen Wert, in Russland und den umliegenden Staaten vermutet. Dort, wo deutschen Fachleuten der Zugang zu Depots und Sonderarchiven gewährt wird, ist der Aufenthaltsort der verlagerten deutschen Werke bekannt, so die frühbronzezeitlichen Depotfunde aus Troja ("Schatz des Priamos") oder der Eberswalder Goldfund sowie Teile des Vorkriegsbestandes der "Ostasiatischen Sammlung" des heutigen Museums für Asiatische Kunst der Staatlichen Museen zu Berlin. Die Werke lagern in Moskau und St. Petersburg. Neben den Kunstwerken aus musealen Sammlungen sind auch Bücher und Archivalien betroffen. Es werden noch etwa 4,6 Millionen Bücher und Handschriften sowie drei Regalkilometer Archivgut in Russland vermutet, überwiegend mit unbekanntem Aufenthaltsort. 26
Der politische Wandel in Europa stellte das deutsch-russische Verhältnis auf eine neue Grundlage. Ausgangspunkt für die deutsche Haltung ist nach wie vor, dass es sich bei den noch in Russland verwahrten Kunst- und Kulturgütern um deutsches Eigentum handelt. Auf ihre Rückgabe macht die Bundesrepublik Deutschland Rechtsansprüche geltend, insbesondere, soweit es sich um Bestände aus öffentlichen Sammlungen handelt. Der deutsche Rückführungsanspruch stützt sich auf die verbindlichen völkerrechtlichen Regeln der Haager Landkriegsordnung (HLKO) aus dem Jahr 1907. Durch sie wird bis heute der Schutz von Kulturgütern in Kriegszeiten geregelt. 27
Nach 1990 hat die Bundesrepublik Deutschland mit der UdSSR und später mit der Russischen Föderation darüber spezielle Abkommen geschlossen. Ausschlaggebend für die heutigen Verhandlungen ist der "Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit". 28 Danach sollen verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kunstschätze, die sich auf ihrem Territorium befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden. Die Berufung auf diese völkerrechtliche Grundlage durch die deutsche Seite ist daher grundsätzlich folgerichtig. 1993 begannen erste Gespräche zwischen Russland und Deutschland über die Kulturgüterrückführung. Jedoch gab es rasch zunehmende innerrussische Spannungen, da die Duma-Abgeordneten eine Rückgabe mehrheitlich ablehnten.
Seit 1995 stagnieren die Gespräche, ein Jahr später erklärte die Duma die "Beutekunst" zu russischem Eigentum. Nur für Werke aus privatem, kirchlichem und jüdischem Eigentum wurden Ausnahmen zugelassen, für diese sollte eine Rückführung grundsätzlich möglich sein. Schließlich passierte das Gesetz auch den Russischen Föderationsrat. Das "Duma-Gesetz" wurde in letzter Instanz vom russischen Verfassungsgericht bestätigt und trat schließlich am 20. Juli 1999 in Kraft. Es erklärt alle deutschen Kunst- und Kulturgüter aus öffentlicher Hand, die als Folge des Zweiten Weltkrieges nach Russland verbracht worden sind, zu russischem Eigentum. Betroffen von dieser Regelung sind alle Bestände aus den deutschen öffentlichen Sammlungen, die nach dem Krieg von der Besatzungsmacht in die UdSSR verbracht wurden und sich heute in russischen Museen, Bibliotheken und Archiven befinden. Die russische Seite bezeichnete diese Inbesitznahme als "kompensatorische Restitution", die für die eigenen kriegsbedingten Verluste entschädigen sollte. Die aus deutscher Sicht völkervertraglich bindende Rückgabepflicht wurde ignoriert.
Die deutsch-russischen Verhandlungen zum Thema "Beutekunst" gestalten sich schwierig. 2007 wurden im Rahmen der Regierungskonsultationen bilaterale Facharbeitsgruppen zu klar umgrenzten Sonderthemen eingerichtet. Es geht in diesen Arbeitsgruppen durchweg um Bestände aus Kategorien, die nach dem Duma-Gesetz ausdrücklich nicht zu russischem Staatseigentum erklärt worden sind. Exemplarisch wird über die "Baldin-Sammlung" mit 362 Zeichnungen und zwei Gemälden der Kunsthalle Bremen verhandelt. Als Beispiel für eine gelungene Rückgabe nach dem Inkrafttreten des Duma-Gesetzes lassen sich vor allem die mittelalterlichen Glasfenster der Marienkirche in Frankfurt/Oder anführen, die überwiegend 2002 und dann Ende 2008 vollständig von der russischen Regierung restituiert wurden.
Unbeschadet der nach wie vor klärungsbedürftigen Rechtsfragen und der schwierigen Verhandlungssituation auf politischer Ebene haben sich die Fachkontakte zwischen deutschen und russischen Museen, aber auch zu georgischen und ukrainischen Museen und Bibliotheken weiterentwickelt. Intensiviert wurden sie insbesondere durch gemeinsame Ausstellungen seit 1998. Mit der Ausstellung "Europa ohne Grenzen" zur Welt der Merowinger 2007 erreichte die Kooperation eine neue Dimension. Wieder wurden dabei kriegsbedingt verlagerte Bestände des Museums für Vor- und Frühgeschichte gemeinsam mit Leihgaben aus Berlin präsentiert. Die Ausstellung fand in Moskau und St. Petersburg große öffentliche Aufmerksamkeit. In einem umfangreichen mehrsprachigen Katalog wurden dabei neben einer beträchtlichen Menge an Fachinformationen und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auch die rechtlichen Standpunkte der beiden Regierungen zum Thema "kriegsbedingt verlagerte Kunst- und Kulturgüter" dargelegt, ein Novum in den deutsch-russischen Beziehungen
2005 haben sich die drei großen Museumskomplexe in Berlin, Dresden und Potsdam zusammen mit der Kulturstiftung der Länder zu einer gemeinsamen Initiative entschlossen, die auf der Fachebene zu einem Zusammenschluss aller von dieser Problematik betroffenen deutschen Museen geführt hat. Auf einer Vollversammlung in Berlin im November 2005 wurde der "Deutsch-Russische Museumsdialog" gegründet. Diese Nichtregierungsorganisation umfasst bisher über 80 deutsche Museen. Der von diesem Dialog ausgehende Impuls für den Aufbau eines bilateralen Expertennetzwerks ist ausgesprochen wichtig und gewinnbringend, und zwar sowohl für die notwendige und bislang nicht umfassende Bestandsaufnahme von kriegsbedingt verlagerten Kunst- und Kulturgütern in Russland und Deutschland als auch für den Austausch und die Kooperationen unabhängig von der "Beutekunst". 29 Die gute deutsch-russische Zusammenarbeit auf der Ebene der Museen und im Kultur- und Wissenschaftsbereich insgesamt wird schon seit Jahren von beiden Seiten mit großem Interesse und vielfältigem Engagement betrieben; diese Form der Kooperation muss im 21. Jahrhundert als Chance genutzt werden.
Sowohl für die "Raubkunst" als auch für die "Beutekunst" und ebenso für die offenen Fragen der Auswirkungen der Aktion "Entartete Kunst" ist bis heute weniger die Rechtslage als vielmehr die Faktenlage ausschlaggebend. Die grundlegenden Fragen sind die nach der Provenienz der betroffenen Bestände und dem heutigen Aufenthaltsort dieser Kunst- und Kulturgüter. Erst wenn hierzu gesichertes Wissen vorliegt und der Zugang zu den Werken möglich ist, kann über weitergehende Lösungen nachgedacht werden.
1 Vgl. Gesa
Jeuthe, Die Moderne unter dem Hammer, in: Uwe Fleckner (Hrsg.),
Angriff auf die Avantgarde, Berlin 2007, S. 198.
2 Vgl. Susanne Schoen, Der rechtliche
Status von Beutekunst, Berlin 2004, S. 27ff.
3 Vgl. Waltraud und Günter Braun
(Hrsg.), Mäzenatentum in Berlin, Berlin 1993.
4 Vgl. Sammeln, Stiften, Fördern.
Jüdische Mäzene in der deutschen Gesellschaft.
Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für
Kulturgutverluste, Bd. 6, Köthen 2008.
5 Vgl. Jürgen Lillteicher, Raub,
Recht und Restitution, Göttingen 2007.
6 Vgl. Kerstin Röhling, Restitution
jüdischer Kulturgüter nach dem Zweiten Weltkrieg,
Baden-Baden 2004, S. 217.
7 BGBl 1990, II, S. 1386, Nr. 4c.
8 Vgl. J. Lillteicher (Anm. 5).
9 BGBl 2005, I, S. 205 m. spät.
Änd.
10 Vgl. Tono Eitel, "Nazi-Gold" und
andere "Holocaust-Vermögenswerte", in: Festschrift für
Knut Ipsen zum 65. Geburtstag, München 2000, S. 57ff.
11 Washingtoner Erklärung, in:
Handreichung vom Februar 2001, überarbeitet im November 2007;
www.lostart.de.
12 Vgl. Hannes Hartung, Kunstraub in
Krieg und Verfolgung: die Restitution der Beute- und Raubkunst im
Kollisions- und Völkerrecht, Berlin 2005, S. 102.
13 Wortlaut auf www.lostart.de.
14 Wortlaut ebd.
15 Zur Beratenden Kommission vgl.
ebd.
16 Vgl. Norbert Zimmermann, Die Praxis
der Restitution, in: Jahrbuch der SPK, (2001), S. 233ff.
17 Vgl. Hans-Erich
Bödeker/Gerd.-J. Bötte, NS-Raubgut, Reichstauschstelle
und Preußische Staatsbibliothek, München 2008.
18 Zu Einzelheiten der Arbeitsstelle
und Förderungsmöglichkeiten vgl.
www.smb.spk-berlin.de/provenienz forschung.
19 Vgl. Roland März u.a., Kunst in
Deutschland 1905 - 1937, Berlin 1992.
20 Vgl. Dossier der Forschungsstelle
"Entartete Kunst" an der FU Berlin vom 15.12. 2004.
21 RGBl 1938, I, 612.
22 Vgl. Alfred Hentzen, Die Berliner
Nationalgalerie im Bildersturm, Köln-Berlin 1971, S. 53.
23 Vgl. Carl-Heinz Heuer, Die
Kunstraubzüge der Nationalsozialisten und ihre
Rückabwicklung, in: Neue Juristische Wochenschrift, (1999), S.
2558ff.
24 Vgl. Stellungnahme des
Präsidenten der SPK, Klaus-Dieter Lehmann, vom 23.8.
1999.
25 Im Textbeitrag wird exemplarisch
ausschließlich auf die besonderen deutsch-russischen
Kulturgutrückführungsbemühungen eingegangen. Unter
anderen historischen Vorzeichen wie auch unterschiedlichen
rechtlichen Voraussetzungen gibt es bilaterale Gespräche auch
mit Polen, der Ukraine und Georgien.
26 Vgl. Günther Schade,
"Kriegsbeute" - oder "Weltschätze der Kunst, der Menschheit
bewahrt"?, in: Jahrbuch der SPK, (2004), S. 199 ff; Klaus-Dieter
Lehmann/Günther Schauerte (Hrsg.), Kulturschätze -
verlagert und vermisst. Eine Bestandsaufnahme der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz 60 Jahre nach Kriegsende, Berlin
2004.
27 Vgl. S. Schoen (Anm. 2).
28 BGBl 1991, II, 702.
29 Vgl. Britta Kaiser-Schuster, Die
Initiative Deutsch-Russischer Museumsdialog, in: Museumskunde, 73
(2008) 1, S. 41.