Mit dem elektronischen Publizieren wird ein neues Kapitel in der Organisation von Wissen aufgeschlagen. Wenngleich derzeit kaum abzuschätzen ist, wie weitreichend die bevorstehende Transformation ausfallen wird, zeichnet sich doch ab, dass der Übergang vom physischen Druckwerk zum stofflosen Datensatz neben technischen auch viele politische und rechtliche Probleme aufwirft. Die Digitalisierung sorgt für eine fortlaufende Senkung der Vervielfältigungskosten und eröffnet ein schier unendliches Spektrum neuer Nutzungs- bzw. Verwertungsmöglichkeiten für Wissensinhalte. Die Folge ist ein wachsendes Spannungsverhältnis zwischen dem technisch Möglichen, dem gesellschaftlich Wünschenswerten und dem rechtlich Zulässigen. Die Frage, vor der wir stehen, so der amerikanische Jurist Randal C. Picker, lautet: "How do we match an 18th century legal system with early 21st century opportunities?" 1 Kaum ein anderer Fall verdeutlicht dieses Ächzen im Gefüge der informationellen Handlungsrechte so gut wie Google Books, das neue Geschäftsfeld des Suchmaschinenbetreibers.
In Deutschland hat Googles Projekt zur Digitalisierung von Büchern eine vielleicht überfällige Diskussion über die Verfügungsrechte von (gedrucktem) Wissen im Informationszeitalter ausgelöst. Die gegenwärtige Engführung auf die Frage von Recht und Unrecht läuft jedoch Gefahr, die Bedeutung von Google Books zu unterschätzen. Der Vorwurf des Textraubs verstellt den Blick auf ein groß angelegtes Experiment nicht-staatlicher Rechtschöpfung, dessen Aussichten auf staatliche Anerkennung gar nicht so schlecht sind. 2 Mehr noch, das Verdikt der Piraterie drückt sich um die Dilemmata herum, die sich daraus ergeben, dass der Traum einer digitalen Bibliothek von Alexandria technisch und finanziell in den Bereich des Möglichen gerückt ist. Ein zentrales Dilemma betrifft die sogenannten Buchwaisen, urheberrechtlich geschützt, aber längst vergriffen, vergessen und vom Rechteinhaber verlassen.
"Das Wissen der Welt organisieren", so lautet das unbescheidene Unternehmensziel von Google. In den ersten Jahren seines Bestehens konzentrierte sich der Betreiber der wichtigsten Suchmaschine im Internet auf die Indexierung von Informationen im World Wide Web. Seit 2002 arbeitet Google an einem neuen Suchdienst, der in ähnlicher Weise den Printbereich erschließen soll: Google Books, vormals Google Print. Seite für Seite lässt Google derzeit Millionen von Büchern abfotografieren, die, nachdem sie mit einer Texterkennungssoftware bearbeitet wurden, in einer Volltext-Datenbank gespeichert werden. Google Books, so hat es einer der Verantwortlichen ausgedrückt, ist Googles Version des Mondflugs, nämlich die Realisierung des schier atemberaubenden Ziels, alle verfügbaren Bücher zu digitalisieren und der Welt zugänglich zu machen: "Imagine sitting at your computer and, in less than a second, searching the full text of every book ever written. (...) Imagine one giant electronic card catalog that makes all the world's books discoverable with just a few keystrokes by anyone, anywhere, anytime." 3
Google Books ist nicht das erste und schon gar nicht das einzige Vorhaben, das sich der Vision einer universalen, digitalisierten Bibliothek von Alexandria verschrieben hat. Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Digitalisierungsinitiativen, zur Konservierung spezieller Sammlungen oder zur Zugänglichmachung gemeinfreier Werke. Warum, so möchte man fragen, engagiert sich ein kommerzielles Unternehmen in diesem Bereich? Ist das Sammeln, Aufbereiten und Zugänglichmachen des gedruckten Wissens nicht ureigene Aufgabe der Bibliotheken? Eindeutig ja, lautet die Antwort vieler Experten, aber den Bibliotheken sind die Hände gebunden, wie die Europäische Kommission (2005) in ihrer Initiative "i2010" zu digitalen Bibliotheken erläutert.
Die traditionelle Dienstleistung der Bibliotheken, das Verleihen von Büchern, die sich im Besitz der Bibliothek selbst befinden, lasse sich nicht ohne Weiteres auf das digitale Zeitalter übertragen. Der Grund dafür ist, dass das Ausleihen digitaler Werke auf die Herstellung und Weitergabe einer Kopie und folglich auf die Vervielfältigung des Werks hinausliefe. Die Anfertigung von Kopien aber behält das Urheberrecht den Rechteinhabern vor - in den meisten Fällen den wirtschaftlichen Verwertern eines Werks, den Verlagen. Für die Digitalisierung ihrer Bestände müssten Bibliotheken folglich die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen. Unabhängig davon, ob die Rechteinhaber einer Digitalisierung jeweils zustimmen oder nicht, würde die Ermittlung der Rechteinhaber und die Aushandlung zusätzlicher Nutzungsrechte in vielen Fällen weit höhere Kosten aufwerfen als die eigentliche Digitalisierung und Bereitstellung im Internet.
Die Europäische Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine umfassende, über gemeinfreie Literatur hinausreichende Online-Bibliothek nur durch "a substantial change in the copyright legislation, or agreements, on a case by case basis, with the rightholders" 4 ermöglicht werden könnte - eine anerkanntermaßen unrealistische Lösung. Das bedeutet, die Verwirklichung einer universalen digitalen Bibliothek innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens ist zwar technisch machbar, aber praktisch ausgeschlossen.
Niemand weiß, wie viele Bücher es weltweit gibt. WorldCat, der größte internationale Bibliothekskatalog, führte im Jahr 2005 rund 32 Millionen Werke auf. 5 Etwa 20 Prozent davon gelten als gemeinfrei. Der Anteil der im Handel erhältlichen Bücher ist weit geringer und beträgt vermutlich weniger als 10 Prozent. Die verbleibenden rund 70 Prozent aller Titel sind vergriffen und in vielen Fällen "verwaist": Bei den sogenannten Buchwaisen handelt es sich um Werke, die zwar mutmaßlich noch dem Urheberrecht unterliegen, deren Rechteinhaber aber unbekannt sind, sei es, weil die Autorin verschollen oder der Verlag nicht mehr existent ist.
Verwaiste Werke erweisen sich immer dann als Problem, wenn der technische Wandel neue Nutzungsformen eröffnet, die in den ursprünglichen Vereinbarungen zwischen Urheberin und Verwerter nicht vorgesehen waren. Nicht zuletzt aufgrund der Ausdehnung des Urheberrechts auf mittlerweile 70 Jahre nach dem Ableben der Autorin ist der Anteil der Buchwaisen stetig angewachsen. Die British Library schätzt, dass derzeit über 40 Prozent aller urheberrechtlich geschützten Bücher verwaist sind. 6 Das heißt, dass rund ein Drittel aller Werke, die jemals gedruckt wurden, nur noch auf den verstaubten Regalen einzelner Bibliotheken zu finden sind, vermutlich auf immer vergriffen und dem Vergessen anheimgestellt. Die British Library erläutert das Dilemma, das sich daraus für die Bibliotheken ergibt: "Many public sector bodies hold large collections, encompassing the whole breadth of human creativity, with the consequence that clearing rights for such large and varied collections is a particularly acute problem. This is compounded by the fact that such institutions have a remit to give access to their collections - with growing expectations that this should be via the web." 7
Das Thema der verwaisten Werke hat in den vergangenen Jahren die politische Aufmerksamkeitsschwelle dies- und jenseits des Atlantiks übersprungen. Dem vorausgegangen sind langjährige Kampagnen vor allem in den USA, die auf eine gesetzliche Lösung des Problems dringen. In den USA wurden in den Jahren 2003, 2005 und 2008 unterschiedliche Gesetzesentwürfe eingebracht, die jedoch alle gescheitert sind. In Europa liegt die Verantwortung für verwaiste Werke bei den Nationalstaaten. Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten kürzlich aufgefordert, die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von "kulturellem Material" zu verbessern und Maßnahmen zur Erleichterung der Digitalisierung von verwaisten und vergriffenen Werken "unter uneingeschränkter Beachtung der Interessen und Rechte der Inhaber der Inhalte" zu ergreifen. 8 Empfehlungen und exemplarische Lösungen hat eine von der EU-Kommission eingesetzte Sachverständigengruppe vorgelegt. 9 Demnach soll eine Lizenzierungsagentur die Genehmigung für die Digitalisierung verwaister Werke erteilen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine sorgfältige Recherche nach dem Rechteinhaber ergebnislos verlaufen ist. 10 Die Crux solcher Regelungen besteht in der Definition der "sorgfältigen Suche": Je anspruchsvoller die Anforderungen an den Nachweis, desto höher die Transaktionskosten, die durch die Ermittlung der Rechteinhaber anfallen, und desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass vergriffene Texte in nennenswertem Umfang den Waisenstatus erhalten. Die von der Sachverständigengruppe vorgeschlagenen Richtlinien sehen vor, dass die Ermittlung der Rechteinhaber fallweise, das heißt Buch für Buch, erfolgen muss.
Die in Aussicht gestellte Möglichkeit zur Lizenzierung stellt fraglos einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Situation dar, weil sie eine, wenn auch schmale, rechtliche Grundlage für die Digitalisierung verwaister Werke schafft. Die notwendigen Ressourcen für den aufwendigen Nachweis des Waisenstatus werden öffentliche Bibliotheken jedoch vermutlich nur für ausgewählte Werke oder Sammlungen mobilisieren können. Eine Lösung für die breite Masse der vergriffenen Texte und die dahinter aufscheinende Idee einer universalen Bibliothek bietet diese Regelung folglich nicht. Wenn aber eine substanzielle Änderung des Urheberrechts derzeit weder in Europa noch in den USA politisch mehrheitsfähig ist, dann fragt sich, welchen Ausweg Google aus dieser rechtlichen Klemme gefunden hat.
Im Unterschied zu Digitalisierungsinitiativen wie dem Gutenberg Project, der Open Content Alliance oder dem Million Book Project, die sich auf gemeinfreie Werke beschränken, oder Buchhändlern wie Amazon, die Textausschnitte nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet anzeigen, hat Google einen rechtlich riskanteren Weg gewählt. Googles Volltextdatenbank speist sich aus zwei Quellen: einem Partnerschaftsprogramm mit Verlagen und Autoren (laut Google derzeit etwa 30 000) und dem library project, einer Kooperation mit ausgewählten Bibliotheken (derzeit 42), die meisten davon Universitätsbibliotheken mit großen Sammlungen. 11
Das Partnerschaftsprogramm autorisiert Google, Teile des Verlagssortiments zu digitalisieren und in variierendem, von den Verlagen selbst festzulegendem Umfang als Suchergebnis öffentlich zugänglich zu machen. Die Kooperation mit den Bibliotheken eröffnet Google dagegen den Zugang zum Schatz der gemeinfreien Texte - und in einigen Fällen darüber hinaus auch zum urheberrechtlich geschützten Werkbestand. Die Mehrzahl der Bibliotheken begrenzt die Zusammenarbeit mit Google auf den Bereich der gemeinfreien Literatur. Spektakuläre Ausnahmen bilden unter anderem die University of Michigan und die Stanford University, die ihre kompletten Sammlungen (7,8 bzw. 8 Millionen Bücher) zur Verfügung stellen.
Die Vereinbarungen zwischen Google und den Bibliotheken sehen vor, dass Google die Kosten für die Digitalisierung übernimmt und den Bibliotheken eine Kopie jedes gescannten Werks überlässt. Die Bibliotheken können ihre Kopien öffentlich zugänglich machen, verpflichten sich aber, diese für andere Suchmaschinen zu sperren. Die Bibliotheken profitieren von der Public-Private Partnership, weil sie im Rahmen ihrer eigenen Mittel nicht in der Lage wären, ihre Bestände in vergleichbarem Umfang zu digitalisieren und im Internet zugänglich zu machen. "Google alone has the wealth to digitize on a massive scale", wie der Direktor der Harvard University Library nicht ohne Bedauern feststellt. 12
Google hat für die Digitalisierung der umfangreichen Werksammlungen neue Scan-Verfahren entwickelt, die das Unternehmen in den Rang eines Pioniers der industriellen Massendigitalisierung heben. 13 Sie ermöglichen die digitale Erschließung von Druckwerken (access digitization), den technisch (und finanziell!) anspruchsvolleren Anforderungen einer Textkonservierung genügen sie jedoch nicht. 14 Googles erklärtes Ziel ist es, innerhalb von zehn Jahren etwa 17 Millionen Bücher zu digitalisieren. 15Die Zehn-Millionen-Schwelle wurde im Sommer 2009 erreicht.
Von diesen zehn Millionen Titeln gelten laut David Drummond, Googles Chef-Syndikus, zwei Millionen als gemeinfrei; zwei weitere Millionen stammen aus dem Partnerschaftsprogramm mit Verlagen, sind also urheberrechtlich geschützt und im Handel erhältlich. Die verbleibenden sechs Millionen sind urheberrechtlich geschützt, aber vergriffen oder verwaist. 16 Es sind diese sechs Millionen Bücher, die einzeln, für sich genommen, überwiegend wertlos sein mögen, aber als elektronische Datenbank ein immenses wirtschaftliches, kulturelles und wissenschaftliches Potenzial darstellen. Ungeachtet ihres rechtlichen Status hat Google diese Werke unterschiedslos eingescannt, ohne die Genehmigung der Rechteinhaber einzuholen. Allerdings differenziert Google im Hinblick auf die Zugangsbedingungen der digitalen Kopien: Gemeinfreie Werke zeigt die Suchmaschine vollständig an; sie können heruntergeladen und als PDF-Datei ausgedruckt werden. Lieferbare Bücher sind, sofern die Rechteinhaber nicht widersprechen, entweder in dem von den Verlagen selbst bestimmten Umfang zugänglich oder - wie im Falle vergriffener und verwaister Werke - als snippets. Bei diesen "Textschnipseln" handelt es sich um 20 Worte vor und nach dem Suchbegriff.
Google beruft sich bei der Buchsuche auf fair use, eine Klausel des amerikanischen Copyrights, die, vergleichbar den Schrankenregelungen im deutschen Urheberrecht, unter bestimmten Bedingungen eine vergütungs- und genehmigungsfreie Widergabe von Auszügen eines geschützten Werks zulässt. Aus Googles Sicht unterscheidet sich die Buchsuche nicht von der Indizierung urheberrechtlich geschützter Websites: "We really analogized book search to Web search, and we rely on fair use every day on Web search. (...) Web sites that we crawl are copyrighted. People expect their Web sites to be found, and Google searches find them. So, by scanning books, we give books the chance to be found, too." 17 Ist das Digitalisieren von Websites und von Büchern rechtlich besehen der gleiche Vorgang? Zwei amerikanische Autoren- und Verlegerverbände waren nicht dieser Auffassung und reichten im Herbst 2005 eine Sammelklage 18gegen Google ein.
Drei Jahre später, im Herbst 2008, traten die Kontrahenten mit einem außergerichtlichen Vergleich an die Öffentlichkeit, der zuvor im Stillen ausgehandelt worden war. Während in Washington und Brüssel gesetzliche Lösungen für das Problem der verwaisten Werke eruiert wurden, konzipierten die Anwälte im Namen ihrer Klienten ein Geschäftsmodell, das darauf zielt, nicht nur den blockierten Zugang zu vergriffenen und verwaisten Druckwerken frei zu räumen, sondern diesen zugleich in vielfältiger Form wirtschaftlich zu verwerten. Ein umfangreiches Lizenzierungssystem sollte die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass Google - und zwar nur Google - die in den Bibliotheken lagernden vergriffenen und verwaisten Schätze teils kostenfrei, teils kostenpflichtig online zugänglich machen kann. Mit dem außergerichtlichen Vergleich haben sich die Streitparteien das Ringen um die nach wie vor kontroverse, für die Organisation digitaler Wissensinhalte jedoch hoch relevante Frage erspart, ob das Digitalisieren und Indizieren von Büchern mit dem Urheberrecht vereinbar ist oder nicht. Das nun stattdessen ausgehandelte Arrangement liegt dem US-Justizministerium zur Prüfung vor und bedarf der Zustimmung eines Bundesgerichts. Eine Entscheidung wurde für Oktober 2009 erwartet.
Die Vereinbarungen sehen vor, dass amerikanische Google-Nutzer künftig kostenfreien Zugriff auf immerhin 20 Prozent des Inhalts vergriffener Bücher erhalten. Den Zugang zum gesamten Inhalt vergriffener Bücher (Download und Ausdruck sind in der Regel nicht vorgesehen) können die Nutzer kaufen - zu Preisen, welche die Rechteinhaber festlegen, aber um 14 US-Dollar oder darunter liegen sollen; das ist etwa die Hälfte dessen, was Verlage zurzeit für einzelne Zeitschriftenartikel fordern. Der Vergleich etabliert folglich einen neuen Typ des Buchhandels, dessen Hauptgeschäft in der Zugänglichmachung vergriffener Literatur bestehen wird. Angeboten werden Lizenzen für einzelne Bücher sowie institutionelle Abonnements einer Subskriptionsdatenbank für Universitäten und andere Organisationen. Weiterhin würde Google in allen öffentlichen amerikanischen Bibliotheken einen Terminal mit freiem Zugang zur Bücherdatenbank einrichten. Gemeinfreie Bücher bleiben wie bisher offen zugänglich und können heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Als Entschädigung für die Digitalisierung ihrer Bücher bietet Google den Rechteinhabern vergriffener Werke eine Zahlung von mindestens 60 US-Dollar pro Monographie an. Es wird jedoch offenbar damit gerechnet, dass nur eine Minderheit von dieser Regelung Gebrauch machen wird und das Gros der Bücher dauerhaft als verwaist einzustufen ist. Die durch den elektronischen Buchhandel erzielten Einnahmen beabsichtigen Google und die Rechteinhaber untereinander aufzuteilen, wobei die Rechteinhaber einen Anteil von knapp zwei Dritteln erhalten - für Werke wohlgemerkt, die sie ganz überwiegend nicht selbst verfasst bzw. verlegt haben und für die sie keine Urheberrechte besitzen.
Ein zentraler Baustein des Verwertungsregimes besteht in der Errichtung einer neuen, zunächst von Google finanzierten Verwertungsgesellschaft, der Book Rights Registry, welche die Ansprüche aller Rechteinhaber und Autoren gegenüber Google vertreten und die Lizenzeinnahmen verteilten wird. Der Logik der Sammelklage folgend, wird die Book Rights Registry also auch die Rechte - und Einnahmen - der verschollenen Autoren und Verleger verwalten. Das Lizenzierungssystem beruht auf einer Opt-out-Klausel, die ein generelles Einverständnis der Rechteinhaber mit der Digitalisierung und Vermarktung ihrer Bücher unterstellt. Die Regelung bürdet folglich denen, die nicht einverstanden sind, die Last des Widerspruchs auf. 19
Google, Verleger und Autoren reagieren auf die Unbeweglichkeit des Urheberrechts also in Form einer privatrechtlichen Regelung. Mit Hilfe einer Pauschallizenz, die zwei Verbände im Namen aller Rechteinhaber ausgehandelt haben, soll Google das Recht der Digitalisierung und Vermarktung aller verwaisten Werke erhalten. Das vorgesehene Lizenzmodell greift in die verbrieften Rechte aller Urheber und Verwerter ein, begünstigt jedoch allein die Rechteinhaber, die sich ausdrücklich zur Teilnahme an dem Verwertungssystem entschließen. Es liegt auf der Hand, dass sich die Schöpfer dieses Arrangements Vorteile von seiner Realisierung versprechen, aber wie steht es um das öffentliche Interesse? Wäre dem Allgemeinwohl mit Google Books gedient?
Wie kaum anders zu erwarten, sind die Meinungen zu Google Books gespalten. Befürworter des Vergleichs legen den Akzent auf die erweiterten öffentlichen Zugangsmöglichkeiten zu Büchern, die das Lizenzmodell mit sich bringen würde: "This agreement gives the public (and authors) more than what fair use would have permitted." 20 Ähnlich argumentieren die mit Google kooperierenden Bibliotheken: "The Google project is a remarkable opportunity - and a natural evolution - for a university whose mission is to create, to communicate, to preserve and to apply knowledge", so Mary Sue Coleman, Präsidentin der Universität Michigan. 21
Zu den Befürwortern gehören auch Blindenvereine, die betonen, dass "prior to this landmark settlement agreement, neither authors and publishers, nor any entity promoting e-book technology had ever consented to any system that would make such a large number of books immediately accessible to the blind". 22
Demgegenüber argumentieren Kritiker, dass der außergerichtliche Vergleich einen "Google-only deal" 23 darstelle, der lediglich einem Unternehmen das Recht zur Digitalisierung und Verwertung vergriffener Bücher einräumt. Als Folge werde ein faktisches Verwertungsmonopol über verwaiste Werke etabliert und der Grundstein für die weltweit größte Bibliothek mit angeschlossenem Buchhandel (oder umgekehrt?) gelegt. Aus wettbewerbspolitischer Sicht bestehe die Gefahr, dass dieses Monopol missbraucht werde, um hohe Preise durchzusetzen.
Kritiker wie Darnton erinnern an eine ähnliche Entwicklung im Bereich der akademischen Zeitschriften, in dem Monopolstellungen für teils drastische Preiserhöhungen genutzt wurden. 24 Die geplante Books Rights Registry repräsentiere und institutionalisiere die monetären Interessen eines Teils der Verlage und Autoren, nicht aber das öffentliche Interesse an einem freien Zugang zu verwaister Literatur. Wäre es nicht angemessener, verwaiste Werke in die Gemeinfreiheit zu überführen? Nicht repräsentiert seien auch ausländische Rechteinhaber, die aufgrund der internationalen Urheberrechtsabkommen von Google Books betroffen sind. Google Books erschwere eine gesetzliche Regelung für Buchwaisen; die sei aber wichtiger als zuvor, nicht zuletzt, um die Marktmacht im Zugang zu digitaler Information zu kontrollieren. Als problematisch gelten auch die datenschutzrechtlichen Implikationen der Buchsuche. Unter den ausgehandelten Bedingungen wäre Google in der Lage, das Zugriffs- und Leseverhalten aller Nutzer en Detail zu protokollieren.
Mit scharfer Kritik wird die Güte der Massendigitalisierung bedacht. Experten zufolge weist Googles Bücherdatenbank dramatische Schwächen wie etwa falsche und unvollständige Metadaten, fehlende und unlesbare Seiten auf: "Do a search on internet in books written before 1950 and Google Scholar turns up 527 hits. (...) An edition of Moby Dick is classed under Computers: a biography of Mae West classified as Religion (...). In short, Google has taken the great research collections of the English-speaking world and returned them in the form of a suburban mall bookstore." 25
Ohne gute Metadaten stelle die Volltextsuche eine geradezu absurde Methode der Informationssuche dar, die nicht zwischen relevanten und irrelevanten Ergebnissen unterscheiden könne. 26 Googles Suchalgorithmen eigneten sich für das dynamische und flüchtige Web, für stabile Texte wie Bücher seien sie unangemessen: "Privileging textual searching over more established forms of book indexing is a mistake. Relying on Google's engineers to do the work that librarians do is a bigger mistake." 27 Im Unterschied zu Bibliotheken, deren Metadaten auf öffentlichen Standards beruhen, hält Google seine Suchalgorithmen unter Verschluss. Wir können deshalb nur darüber spekulieren, nach welchen Kriterien und Qualitätsmaßstäben Google das Wissen der Bücher organisiert.
Etwa 40 Prozent aller im WorldCat aufgeführten Bücher sind weltweit lediglich in einer einzigen Bibliothek vorhanden. 28 Hinzu kommt ein unbekannter Anteil von Texten, der bis heute nicht katalogisiert ist. Wie realistisch ist Googles Vision eines universalen Buch-Indexes? Der Historiker Anthony Grafton prophezeit, dass es vor allem die Literatur aus armen Gesellschaften schwer haben wird, das Interesse von Unternehmen zu wecken, die auf Subskriptionen und Werbeeinnahmen angewiesen sind. Arme Gesellschaften aber hätten den geringsten Zugang zu gedruckten Büchern und folglich zu ihrer eigenen Literatur und Geschichte: "The Internet will do much to redress this imbalance, by providing Western books for non-Western readers. What it will do for non-Western books is less clear." 29 Grafton zufolge sollten wir uns die digitale Bücherwelt der Zukunft als ein Patchwork aus vielen unverbundenen Datenbanken und Nutzeroberflächen vorstellen. Das Ergebnis des Digitalisierens wird nicht in der vielbeschworenen "Infotopia" bestehen, sondern "in a long series of new information ecologies, all of them challenging, in which readers, writers, and producers of text have learned to survive". 30
Bei näherer Betrachtung entpuppt sich Google Books als Projekt zur Digitalisierung und kommerziellen Erschließung vergriffener Werke. Der außergerichtliche Vergleich enthält eine Lizenz zur Hebung des in den Archiven der Informationsgesellschaft ruhenden Schatzes - insgesamt rund 70 Prozent aller jemals gedruckten Bücher.
Wie James Grimmelmann feststellt, kann die Tragweite des außergerichtlichen Vergleichs kaum überschätzt werden: "The scale of Google's plans boggles the mind." 31 Faktisch am Parlament vorbei handeln private Akteure ein neues Verwertungsregime für Informationsgüter aus, das in der Konsequenz auf ein Umschreiben des Urheberrechts hinausläuft. Google bewegt sich damit in einem Trend, den man als "Pluralisierung des Rechts" bezeichnen kann. Demnach formieren sich zivilgesellschaftliche "Rechtsschöpfungskräfte", die auf den wachsenden gesellschaftlichen Normenbedarf Gruppen und Sektoren reagieren, der von national- und zwischenstaatlichen Institutionen nicht gedeckt wird. 32 Wird das Urheberrecht als "Nervengerüst des Informationszeitalters" 33 also aus seiner zentralen Stellung in der Regelung informationeller Handlungsrechte verdrängt oder von privaten Arrangements überlagert, wie manche meinen? Neue Formen der Wissensorganisation wie die Creative-Commons-Lizenz, das Open-Source-Modell in der Softwareentwicklung oder an Open Access orientierte Publikationsformen in der Wissenschaft sprechen für diese These.
Das Verwertungsmodell von Google Books trägt unübersehbar die Handschrift eines privatwirtschaftlichen Arrangements, das dem Gemeinwohl in der Wissensorganisation erst in zweiter Linie verpflichtet ist. Das traditionelle Organisationsmodell öffentlicher Bibliotheken beruht auf der kostenlosen Bereitstellung von Wissen für alle. Texte können größtenteils ausgeliehen, vollständig gelesen und sogar kopiert werden. Google Books steht stattdessen für einen Mischtyp aus kostenlosem und kommerziellem Zugang zu Wissen, der durch ein komplexes und restriktives Rechteverwaltungssystem abgestützt wird. Der monopolförmige, datenschutzrechtlich problematische Zugang zur Bücherdatenbank, unzuverlässige Metadaten und intransparente Suchalgorithmen lassen erahnen, wie groß der Regulierungsbedarf sein wird, den privatwirtschaftliches Engagement in der digitalen Erschließung von Literatur aufwirft.
Bei aller Kritik an der Ausführung ist Googles Digitalisierungsprojekt dennoch als Fortschritt zu bewerten, weil es nicht nur Bewegung in eine festgefahrene Rechtslage bringt, sondern im Unterschied zum Grundsatz des "erst fragen, dann nutzen" auch eine praktikable Lösung für das Problem der verwaisten Werke in Aussicht stellt. Gleichwohl ist es gut, dass das amerikanische Justizministerium dem vorliegenden Modell im September 2009 die Zustimmung versagt hat und dem zuständigen Gericht empfahl, die beteiligten Akteure zur Nachverhandlung aufzufordern. Bessere Lösungen als Googles Mondflug sind allemal möglich.
1 Randal C.
Picker, The Google Book Search Settlement: A New Orphan-Works
Monopoly?, in: Olin Law and Economics Program Research Paper
Series, (2009) 2.
2 Eine vorläufige Entscheidung des
zuständigen Bundesgerichts wird für Oktober 2009
erwartet.
3 Eric Schmidt, Books of Revelation, in:
The Wall Street Journal vom 18.10. 2005, S. A18.
4 Europäische Kommission,
Communication from the Commission to the European Parliament, the
Council, the European Economic and Social Committee and the
Committee of the Regions - i2010: digital libraries, Brüssel
2005, S. 6, online: http://ec.europa.eu/
information_society/activities/digital_libraries/doc/
communication/en_comm_digital_libraries.pdf (9.9. 2009).
5 Vgl. Brian Lavoie/Lynn Silipigni
Connaway/Lorcan Dempsey, Anatomy of Aggregate Collections. The
Example of Google Print for Libraries, in: D-Lib Magazine, 11
(2005) 9, online: www.dlib.org/dlib/
september05/lavoie/09lavoie.html (9.9. 2009).
6 Vgl. British Library, Orphan Works and
Mass Digitisation. Briefing paper, London, zit. nach: EBLIDA News
Nr. 17, Oktober 2007, online:
www.eblida.org/uploads/eblida/1/1193909947.pdf (9.9.2009).
7 Ebd.
8 Rat der Europäischen Union,
Schlussfolgerungen des Rates zur Digitalisierung und
Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen
digitaler Bewahrung, in: Amtsblatt der Europäischen Union vom
7.12. 2006, S. 4, online:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:297:0001:0005:
DE:PDF (9.9. 2009).
9 Vgl. High Level Expert Group -
Copyright Subgroup, Final Report on Digital Preservation, Orphan
Works, and Out-of-Print Works, Brüssel 2008, online:
http://ec.europa.eu/information_society/activities/
digital_libraries/doc/hleg/reports/copyright/copy
right_subgroup_final_report_26508-clean171.pdf (9.9. 2009).
10 In Deutschland ist offenbar die VG
Wort als Lizenzierungsagentur vorgesehen.
11 Eine aktuelle Liste der
überwiegend in den USA und Europa angesiedelten Bibliotheken
unter: http://books.google.com/googlebooks/partners.html (9.9.
2009).
12 Zit. nach: Robert Darnton, Google
& the Future of Books, in: The New York Review of Books, 56
(2009) 2, S. 6, online: www.nybooks.com/articles/22281 (9.9.
2009).
13 Vgl. Kalev Leetaru, Mass book
digitization: The deeper story of Google Books and the Open Content
Alliance, in: First Monday, 13 (2008) 10, online:
www.uic.edu/htbin/cgiwrap/bin/ojs/index.php/fm/article/viewArticle/2101/2037
(9.9. 2009); Karen Coyle, Mass Digitization of Books, in: The
Journal of Academic Librarianship, 32 (2006) 6, S. 641 - 645,
online: www.kcoyle.net/jal-32 - 6.html (9.9. 2009).
14 Diesen Aspekt unterschlagen die
Bibliotheken für gewöhnlich, wenn sie den Gewinn der
Public-Private Partnership mit Google hervorheben.
15 Vgl. Siva Vaidhyanathan, The
Googlization of Everything and the Future of Copyright, in:
University of California Davis Law Review, 40 (2009), S. 1207 -
1231, hier: S. 1216, online: http://lawreview.law.ucdavis.edu/
issues/Vol40/Issue3/DavisVol40No3_Vaidhyanathan. pdf (9.9.
2009).
16 Vgl. Testimony of David Drummond
before the House Committee on the Judiciary Hearing on "
Competition and Commerce in Digital Books", 10. 9. 2009, online:
http://judiciary.house. gov/hearings/pdf/Drummond090910.pdf (22. 9.
2009).
17 David C. Drummond, Senior Vice
President of Google, zit. nach: Jeffrey Toobin, Google's Moon Shot.
The quest for the universal library, in: The New Yorker vom 5.2.
2007, S. 3, online: www.newyorker. com/re
porting/2007/02/05/070205fa_fact_toobin (9.9. 2009).
18 Diese im deutschen Recht unbekannte
Prozessform ermöglicht es, im Namen einer Gruppe von
Betroffenen zu klagen. Das Ergebnis ist für alle Betroffenen
verbindlich.
19 Vgl. R. C. Picker (Anm. 1), S. 33.
Eine Opt-out-Regelung wurde auch bei der Reform des deutschen
Urheberrechts 2008 im Zusammenhang mit der Einführung
"unbekannter Nutzungsarten" angewandt. Innerhalb einer Frist
mussten Urheber der rückwirkenden Übertragung neuer
Nutzungsrechte an den Rechteinhaber widersprechen, sofern sie mit
dieser nicht einverstanden sind. Es ist also Vorsicht angebracht,
bevor man Google hierfür des Diebstahls bezichtigt.
20 Larry Lessig, On the Google Book
Search agreement. Lessig Blog [Weblog], 29.10. 2008,
www.lessig.org/blog/2008/10/on_the_google_book_ search_ agre.html
(9.9. 2009).
21 Mary Sue Coleman, Google, the Khmer
Rouge and the Public Good. Address to the Professional/Scholarly
Publishing Division of the Association of American Publishers, 6.2.
2006, online: www.umich.edu/pres/speeches/060206google.html (9.9.
2009).
22 Marc Maurer, Statement of the
National Federation of the Blind, United States House of
Representatives Committee on the Judiciary Competition and Commerce
in Digital Books, 10.9.2009, online: http://judi
ciary.house.gov/hearings/pdf/maurer090910.pdf (22.9.2009).
23 James Grimmelmann, The Google Book
Search Settlement: Ends, Means, and the Future of Books. Paper for
the American Constitution Society for Law and Policy, Washington,
DC 2009, S. 10, online:
http://works.bepress.com/cgi/viewcontent.cgi?article
=1024&context=james_grimmelmann (9.9. 2009).
24 Vgl. R. Darnton (Anm. 12).
25 Vgl. Geoff Nunberg, Google Books: A
Metadata Train Wreck. Language Log [Weblog], 29.8.2009,
http://languagelog.ldc.upenn.edu/nll/?p=1701, S.6 (9.9.2009).
26 Vgl. S. Vaidhyanathan (Anm. 15), S.
1221.
27 Ebd., S. 1229.
28 Vgl. B. Lavoie et al. (Anm.
5).
29 Anthony Grafton, Future Reading.
Digitization and its discontents, in: The New Yorker vom 5.11.
2007, S. 4, online:
www.newyorker.com/reporting/2007/11/05/071105fa_fact_grafton (9.9.
2009).
30 Ebd., S. 2.
31 J. Grimmelmann (Anm. 23), S.
1.
32 Vgl. Gunther Teubner/Peter Korth,
Zwei Arten des Rechtspluralismus: Normkollisionen in der doppelten
Fragmentierung der Weltgesellschaft, in: Matthias
Kötter/Gunnar Folke Schuppert (Hrsg.), Normative
Pluralität ordnen, Baden-Baden 2009, S. 10, online:
www.jura.uni-frankfurt.de/ifawz1/teubner/doku
mente/ZweiArtendesRechtspluralismusDTendApr08. pdf (9.9.
2009).
33 James Boyle, A Manifesto on WIPO and
the Future of Intellectual Property, in: Duke Law and Technology
Review, 9 (2004), online:
www.law.duke.edu/journals/dltr/articles/pdf/2004DLTR0009.pdf (9.9.
2009).