Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat unterstützt das Ziel einer wirkungsvollen und nachhaltigen Bekämpfung der Steuerhinterziehung. In seiner Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ( 16/13106) verlangt der Bundesrat nur wenige Änderungen. So soll Umsatzsteuer von Unternehmen nur dann an das Finanzamt abgeführt werden müssen, wenn nicht nur die Leistung ausgeführt worden, sondern auch das dafür vereinbarte Entgelt tatsächlich vereinnahmt worden ist. Die dafür geltende Umsatzsteuergrenze soll nach dem Willen der Länderkammer von 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben werden. In ihrer Gegenäußerung verweist die Bundesregierung darauf, "dass einer solchen Anhebung der Umsatzgrenze die sich daraus ergebenden Mindereinnahmen von ca. 1,9 Milliarden Euro entgegenstehen".
Der Bundesrat sieht in dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz einen Anreiz, andere Staaten zum Abschluss von Verträgen zu bewegen, damit Auskünfte in Steuerverfahren erteilt werden. Vorgesehen sind in dem Gesetzentwurf, der bereits gleichlautend von den Koalitionsfraktionen Union und SPD ( 16/12852) in den Bundestag eingebracht worden war, unter anderem stärkere Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen, die in anderen Staaten oder Gebieten Geschäfte machen, wenn diese Staaten und Gebiete die Standards der OECD über den Informationsaustausch in Steuersachen nicht einhalten.
Bei Geschäftsbeziehungen mit solchen Staaten müssen Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern. Verweigert der Steuerpflichtige geforderte Angaben, können ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden. Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen, müssen in Zukunft mit Außenprüfungen durch die Finanzbehörden rechnen. "Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Bei Steuerpflichtigen, die sich nicht an die auf sechs Jahre verlängerten Aufbewahrungspflichten halten, wird "widerlegbar vermutet", dass ihre steuerpflichtigen Einkünfte höher als die erklärten Einkünfte sind.
Die Maßnahmen sollen erst durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, der der Bundesrat zustimmen muss, wirksam werden. In diesem Zusammenhang fordert der Bundesrat die Regierung auf, "bei Entwurf der noch zu erlassenden Rechtsverordnung auf eine angemessene Abwägung zwischen einer notwendigen Bekämpfung der Steuerflucht und berechtigten Interessen des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu achten".
Nach Ansicht der Bundesregierung entspricht ihr Entwurf den Anforderungen des Verfassungsrechts, des Europarechts und auch des Völkerrechts. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Gleichmäßigkeit des Steuerrechts gebiete, die Besteuerung von Auslandseinkünften mit dem gleichen Nachdruck durchzusetzen wie die Besteuerung von Inlandseinkünften.
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