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Allgemeine Hinweise zum Petitionsverfahren
- Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an
den Deutschen Bundestag zu wenden. Das ist eines der
verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechte in der Bundesrepublik
Deutschland. In der Sprache des Parlamentes heißt jemand, der
von diesem Recht Gebrauch macht "Petent" und die von ihm oder ihr
beim Deutschen Bundestag eingereichte Bitte oder Beschwerde ist
eine "Petition". Zuständiger Parlamentsausschuss für die
Behandlung von Petitionen ist im Deutschen Bundestag der
"Petitionsausschuss".
- Eine Petition muss schriftlich eingereicht
werden und Namen und Adresse des Petenten enthalten. Wird eine
Petition gemeinschaftlich mit anderen (Interessengruppe,
Bürgerinitiative, Verein oder ähnliches) eingereicht, ist
ein Ansprechpartner zu benennen. Eine in Papierform eingereichte
Petition muss ansonsten keine besonderen Formvorschriften
erfüllen, jedoch vom Petenten handschriftlich unterschrieben
werden. Um Ihnen das Abfassen einer solchen Petition zu
erleichtern, können Sie sich ein Formular öffnen, dieses
ausfüllen, unterschreiben und auf dem Postwege an den
Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages senden. Wollen Sie Ihre
Petition elektronisch an den Petitionsausschuss senden, so
können Sie auch diesen Weg wählen, wenn Sie das
hierfür zur Verfügung gestellte Online-Formular benutzen.
Zur abschließenden Bestätigung Ihrer Petition
müssen Sie statt der sonst erforderlichen handschriftlichen
Unterschrift am Schluss der Petition nur Ihren Vor- und
Familiennamen in das Unterschriftkästchen eintragen.
- Parlamentarisch beraten werden Bitten zur
Gesetzgebung des Bundes und Beschwerden über die
Tätigkeit von Bundesbehörden. Petitionen, die nicht in
die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes
fallen, werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen
Landesparlaments abgegeben, soweit die Landeszuständigkeit
gegeben ist. Entscheidungen von Gerichten kann der
Petitionsausschuss aufgrund der von der Verfassung geregelten
Unabhängigkeit der Gerichte nicht überprüfen.
- Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer
Petitions-Nummer angelegt. Die Daten werden unter Beachtung des
Datenschutzes elektronisch erfasst. Der Absender der Petition
(Petent) erhält eine Eingangsbestätigung.
- Der Petitionsausschuss bittet das
zuständige Bundesministerium oder die zuständige
Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme zu dem Anliegen
des Petenten.
- Die Stellungnahme des Bundesministeriums oder
der Aufsichtsbehörde wird vom Ausschussdienst
geprüft.
- Kann die Petition nach der Stellungnahme
erfolgreich abgeschlossen werden, wird dies dem Petenten
mitgeteilt. Der Petitionsausschuss beschließt, den Abschluss
des Verfahrens zu empfehlen. Der Deutsche Bundestag
beschließt entsprechend dieser Empfehlung.
- Ergibt die Prüfung des Ausschussdienstes
unter Berücksichtigung der Stellungnahme, dass die Petition
keinen Erfolg haben wird, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Dem Petenten wird diese Bewertung durch
den Ausschussdienst unmittelbar mitgeteilt. Widerspricht der Petent
nicht binnen sechs Wochen dieser Bewertung, wird das
Petitionsverfahren abgeschlossen. Petitionsausschuss und Deutscher
Bundestag beschließen entsprechend.
b) Widerspricht der Petent der Bewertung des
Ausschussdienstes, erstellt dieser für die parlamentarische
Beratung eine Beschlussempfehlung mit Begründung, die von
mindestens zwei berichterstattenden Abgeordneten, die der Koalition
und der Opposition angehören, geprüft wird. Der
Petitionsausschuss berät die Petition und verabschiedet eine
Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag beschließt.
Der Petent wird dann abschließend über das Ergebnis der
Beratungen zu seiner Petition informiert.
- Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss,
dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist,
fasst der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des
Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss, der der
Bundesregierung übermittelt wird. Dabei sind unterschiedlich
weitreichende Beschlüsse möglich, mit denen die
Bundesregierung aufgefordert wird, im Sinne der Petition tätig
zu werden.
- Die Bundesregierung ist wegen des Grundsatzes
der Gewaltenteilung nicht verpflichtet, dem Beschluss des Deutschen
Bundestages zu folgen. In diesem Fall muss sie jedoch ihre
abweichende Haltung gegenüber dem Petitionsausschuss
begründen. Wenn Sie eine Petition einreichen wollen, nehmen
Sie sich bitte Zeit, um einige persönliche Angaben zu machen
und Ihr Anliegen präzise zu formulieren. Wenn Sie Anlagen
beifügen möchten, sollten dies Fotokopien und keine
Originaldokumente sein. Sie sind gebeten, diese in jedem Falle auf
dem Postweg zu versenden. Zweckmäßigerweise
kündigen Sie die zusätzliche Versendung von Anlagen im
Falle der elektronisch abgesandten Petition an und senden diese
Anlagen auf dem Postweg erst ab, nachdem Sie die
Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen der Petition erhalten
haben. Bei der Versendung Ihrer Anlagen benennen Sie bitte dieses
Aktenzeichen Ihrer Petition.
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