Berlin: (hib/BOB/MIK) Wird ein Vertragsverhältnis über die Nutzung eines Grundstücks beendet, so steht dem Nutzer als Entschädigung mindestens der Zeitwert des Hauses und höchstens die Summe der Verkehrswerterhöhung des Grundstücks durch das Bauwerk zu. Eine Differenzierung nach Kündigungsanlass oder kündigender Partei entfalle somit. Der Entwurf beseitige zudem – außer in Härtefällen – die Pflicht zur Tragung der Abbruchkosten durch den Nutzer, schreibt die Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf ( 17/2150) zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
Die Fraktion begründet ihre Initiative damit, dass sowohl die Nutzer, die aus eigenem Anlass gekündigt hätten, als auch die, die aufgrund vertragswidrigen Verhaltens gekündigt worden seien, finanziell schlechter gestellt seien als sonstige Nutzer. Diese Differenzierung sei seit Inkrafttretens des Gesetzes von Nutzerverbänden und Sachverständigen kritisiert worden. Eine Entscheidung des Bundesgerichts vom März 2008 wird nach Meinung der Linksfraktion diese Differenzierung nunmehr endgültig ad absurdum geführt. Demnach könne ein Nutzer, der durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe, in Einzelfall eine höhere Entschädigung beanspruchen als der vertragstreue Nutzer, dem der Grundstückeigentümer rechtswidrig oder aus Eigenbedarf kündigt. Damit sei eine völlig willkürliche Rechtslage entstanden, kritisiert die Linksfraktion.
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