Berlin: (hib/CPW/BOB) Der Katastrophenschutz bei einem nuklearen Störfall ist Ländersache. Das ”Wie“ und das ”Wie viel“ fielen in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder; die Zuständigkeiten seien in den Vorschriften des Landesrechts der Bundesländer geregelt und würden von unterschiedlichen Behörden, zum Beispiel den Landräten in den Landkreisen, den Regierungspräsidien sowie den zuständigen Ministerien wahrgenommen . Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 17/2871) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 17/2403).
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