Stand: 31.3.2010
Das Kapitel enthält folgende Tabellen und
Übersichten:
- Anteil der Zustimmungs- und Einspruchsgesetze,
- Zustimmungsversagungen und Einsprüche des
Bundesrates,
- Übersicht über die Zustimmungsklauseln,
- nach Versagung der Zustimmung bzw. nach Einspruch des
Bundesrates nicht verkündete Gesetze,
- Vergleich der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und
Bundesrat.
Der Bundesrat verfügt über zwei Möglichkeiten,
ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz scheitern zu lassen
– je nachdem, ob es sich um ein zustimmungsbedürftiges
Gesetz (kurz auch „Zustimmungsgesetz“ genannt) oder um
ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz (kurz auch
„einfaches Gesetz“) handelt1:
- Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist der Bundesrat
gleich stark wie der Bundestag; soll das Gesetz zustande kommen, so
bedarf es dazu eines übereinstimmenden Willens in beiden
Häusern.
- Bei einem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz kann der
Bundesrat nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens innerhalb von
zwei Wochen Einspruch einlegen (Art. 77 Abs. 3 GG).
Das bedeutet, dass sich der Bundestag noch einmal mit diesem Gesetz
befassen muss. Hat der Bundesrat den Einspruch mit der Mehrheit
seiner Stimmen beschlossen, so kann er vom Bundestag mit absoluter
Mehrheit zurückgewiesen werden. Ist der Einspruch vom
Bundesrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner
Stimmen beschlossen worden, benötigt der Bundestag für
die Zurückweisung ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder, die aber mindestens die Mehrheit der
gesetzlichen Mitgliederzahl ausmachen muss (Art. 77 Abs. 4 GG). Da
der Einspruch des Bundesrates vom Bundestag zurückgewiesen
werden kann, ist die Stellung des Bundesrates bei nicht
zustimmungsbedürftigen Gesetzen vor allem dann nicht besonders
stark, wenn diese im Bundestag eine breite Mehrheit finden.
Anteil der Zustimmungs- und Einspruchsgesetze an der Gesamtzahl
der verkündeten Gesetze
Anteil der |
12. WP
1990–1994 |
13. WP
1994–1998 |
14. WP
1998–2002 |
15. WP
2002–2005 |
16. WP
2005–2009 |
Zustimmungsgesetze (in %) |
56,6 |
59,2 |
54,8 |
50,6 |
41,8 |
Einspruchsgesetze (in %) |
43,4 |
40,8 |
45,2 |
49,4 |
58,2 |
1 Vgl.
Gebhard Ziller und Georg-Berndt Oschatz, Der
Bundesrat, Düsseldorf, 9. Auflage 1993, S. 35 ff.