Navigationspfad: Startseite > Dokumente & Recherche > Datenhandbuch > 4. Präsidium und Ältestenrat > 4.2 Wahl und Amtszeit der Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages
Stand: 28.10.2009
Die Stellvertreter des Präsidenten werden wie der Bundestagspräsident für die Dauer der Wahlperiode gewählt und können nicht abgewählt werden. Für die Wahl der Stellvertreter des Präsidenten sieht die Geschäftsordnung des Bundestages in § 2 Absatz 1 und 2 getrennte Wahlhandlungen mit verdeckten Stimmzetteln vor.
In der 12. Wahlperiode (1990) und der 17. Wahlperiode (2009) wurden die Stellvertreter mit verdeckten Stimmzetteln in einem Wahlgang gewählt1.
In der 13. Wahlperiode (1994) wurde BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN drittstärkste Fraktion und beanspruchte einen Platz im Präsidium. Die SPD wollte andererseits auf einen ihrer bisherigen zwei Vizepräsidenten nicht verzichten. Zugleich war erkennbar, dass sich keine Mehrheit für eine Vergrößerung des Präsidiums von fünf auf sechs Mitglieder finden ließ, und die FDP war nicht bereit, als nunmehr kleinste Fraktion aus dem Präsidium auszuscheiden. Da eine interfraktionelle Einigung nicht zustande kam, musste die Wahl der Vizepräsidenten mit Hilfe einer Geschäftsordnungsänderung durchgeführt werden. Vor der eigentlichen Wahl kam es nach einer längeren Geschäftsordnungsdebatte zu folgendem Verfahren2:
Mit Beschluss vom 10. November 1994 regelte § 2 Absatz 1 GOBT:
Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.
Seitdem gilt für jede Fraktion das Recht auf ein Grundmandat im Präsidium.
In der 14. Wahlperiode (1998) wurden fünf Stellvertreter und in der 15. Wahlperiode (2002) vier Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit verdeckten Stimmzetteln, und zwar ebenfalls entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (Stärkeverhältnis), gewählt. Es wurden keine Gegenkandidaten zur Wahl gestellt3.
In der 16. Wahlperiode wurde Zahl der Stellvertreter auf sechs festgelegt. Die Stellvertreter wurden in getrennten Wahlgängen mit verdeckten Stimmzetteln entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (Stärkeverhältnis) gewählt. Der von der Fraktion DIE LINKE. vorgeschlagene Kandidat erhielt weder im ersten noch in weiteren Wahlgängen die erforderliche Mehrheit4. Erst in der 33. Sitzung am 7. April 2006 wurde die von der Fraktion DIE LINKE. vorgeschlagene Kandidatin gewählt5. Aufgrund dieser Vorgänge wurde § 2 Abs. 2 geändert sowie der jetzige Abs. 3 in der Geschäftsordnung angefügt (vgl. oben, Kapitel 4.1.).
1 PlPr. 12/1 vom 20. Dezember 1990, S. 14 f. – PlPr. 17/1 vom 27. Oktober 2009, S. 10.
2 PlPr. 13/1 vom 10. November 1994, S. 14 ff.
3 PlPr. 14/1 vom 26. Oktober 1998, S. 10 ff. – PlPr. 15/1 vom 17. Oktober 2002, S. 10 ff.
4 PlPr. 16/1 vom 18. Oktober 2005, S. 10 ff. – PlPr. 16/2 vom 8. November 2005, S. 41 f.
5 PlPr. 16/33 vom 7. April 2006, S. 2278.
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 4.2.