Navigationspfad: Startseite > Dokumente & Recherche > Datenhandbuch > 1. Bundestagswahlen > 1.22 Staatliche Parteienfinanzierung
Stand: 31.3.2010
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Parteienfinanzierung vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, S. 264 ff.) wurde die staatliche Parteienfinanzierung mit Wirkung ab 1. Januar 1994 im Parteiengesetz (PartG) neu geregelt (BGBl. I S. 149; vgl. auch Drucksache des Bundestages 12/5774). Die bis dahin praktizierte Wahlkampfkostenerstattung für die einzelnen Wahlen auf Bundes- und Länderebene wurde abgelöst durch eine allgemeine Teilfinanzierung.
Gemäß § 18 Abs. 1 Parteiengesetz erhalten die Parteien jährlich staatliche Mittel zur Finanzierung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz obliegenden und im Parteiengesetz konkretisierten Tätigkeiten. Der Gesamtbetrag der Mittel ist durch eine „absolute Obergrenze“ in Höhe von derzeit 133 Mio. € beschränkt (§ 18 Abs. 2 PartG).
Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Die Verwurzelung wird zum einen am Erfolg gemessen, den eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat, zum anderen am Umfang der Zuwendungen natürlicher Personen, d. h. der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangter Spenden (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG).
Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben grundsätzlich nur diejenigen Parteien, die nach dem Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben (§ 18 Abs. 4 PartG). Weitere Voraussetzung ist u. a. die Vorlage des jeweils letztfälligen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechenschaftsberichts (§ 19a Abs. 1 und 3 PartG).
Für jede anspruchsberechtigte Partei werden zunächst für die bei den jeweils letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen insgesamt erzielten gültigen Stimmen je Stimme bis zu einer Gesamtzahl von vier Mio. Stimmen ein Betrag von 0,85 € sowie für jede weitere Stimme 0,70 € in Ansatz gebracht („Wählerstimmenanteil“, § 18 Abs. 3 PartG). Für die von natürlichen Personen gewährten Zuwendungen wird bis zu einer Gesamthöhe von 3 300 € je Person und Jahr ein Betrag von 0,38 € je Euro angesetzt („Zuwendungsanteil“, § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG).
Da die sich daraus ergebenden Beträge in der Summe regelmäßig die „absolute Obergrenze“ überschreiten, sind sie proportional zu kürzen (§ 19a Abs. 5 Satz 2 PartG).
Wegen des aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz abgeleiteten Verbots einer überwiegend staatlichen Parteienfinanzierung darf die staatliche Finanzierung bei der einzelnen Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten („relative Obergrenze“, § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG). Gegebenenfalls ist die staatliche Teilfinanzierung der betreffenden Partei auf diesen Betrag zu beschränken.
Für die Durchführung der Vorschriften über die staatliche Parteienfinanzierung und die Sanktionierung von Verstößen gegen das Parteiengesetz ist der Präsident des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Behörde zuständig.
Quelle: Deutscher Bundestag, Referat Parteienfinanzierung, Landesparlamente
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 1.29.