Kündigungsfrist an Beschäftigungszeit koppeln

Im Ausschuss für Arbeit und Soziales geht es um das Thema Kündigungsschutz

Das Thema Kündigungsschutz beschäftigt den Ausschuss für Arbeit und Soziales in einer öffentlichen Anhörung am Montag, 11. April 2011. Gegenstand sind Gesetzentwürfe der SPD-Fraktion ( 17/775) zur Umsetzung des Urteils C-555/07 des Europäischen Gerichtshofs (Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-Jährigen) sowie von Bündnis 90/Die Grünen ( 17/657) zur Änderung von Paragraf 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen). Die Sitzung unter Vorsitz von Katja Kipping (Die Linke) beginnt um 14 Uhr im Europasaal 4.900 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin und dauert bis gegen 15.30 Uhr.

Sie wird zeitversetzt am Montag ab etwa 20.30 Uhr im Parlamentsfernsehen und im Web-TV auf www.bundestag.de übertragen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Die SPD will, dass Beschäftigungszeiten, die vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eines Arbeitnehmers angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

Der Europäische Gerichtshof habe am 19. Januar 2010 entschieden, dass die bisherige deutsche Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Eine Schlechterstellung von unter 25-Jährigen sei nicht vereinbar mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot wegen Alters, schreibt die SPD.

"BGB-Vorschrift nicht mehr anwenden"

Im konkreten Fall sei es um eine Klägerin gegangen, die im Alter von 18 Jahren in einen Betrieb eingetreten war und zehn Jahre später entlassen wurde. Für die Bemessung der Kündigungsfrist sei nur die Betriebszugehörigkeit der drei Jahre nach dem vollendeten 25. Lebensjahr anerkannt worden, die Kündigungsfrist habe daher nur einen Monat betragen. Wäre die zehnjährige Betriebszugehörigkeit voll angerecht worden, hätte die Kündigungsrist vier Monate betragen müssen, heißt es im Gesetzentwurf.

Auch die Grünen wollen, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung von Kündigungsfristen berücksichtigt werden. Auch sie beziehen sich auf das Urteil des Gerichtshofs, wonach Paragraf 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht mehr angewendet werden dürfe, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachte. (vom)

Zeit: Montag, 11. April 2011, 14 bis 15.30 Uhr
Ort:  Berlin, Paul-Löbe-Haus, Europasaal 4.900

Interessierte Besucher können sich beim Sekretariat des Ausschusses (Telefon: 030/227-32487, Fax: 030/227-36030, E-Mail: arbeitundsoziales@bundestag.de) unter Angabe des Geburtsdatums und der Personalausweis- oder Reisepassnummer anmelden. Zur Sitzung muss das Personaldokument mitgebracht werden.

Bild- und Tonberichterstatter können sich beim Pressereferat (Telefon: 030/227-32929 oder 32924) anmelden.