Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 17. Haushalt > 17.2 Diäten für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Stand: 31.3.2010
Die ursprünglich steuerfreie Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Deutschen Bundestages bezeichnete man als „Diäten“. Diese wurden 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 48 Abs. 3 Satz 1, dass Abgeordnete Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 1971 (veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 285 ff.) und vor allem in seinem Diäten-Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, S. 296 ff.) festgestellt, dass das Abgeordnetenmandat zu einem „full-time-job“ geworden sei. Die Höhe der Entschädigung müsse der Bedeutung des Mandats und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung angemessen sein. Weiterhin müsse die Entschädigung eine ausreichende Existenzgrundlage für die Abgeordneten und ihre Familien während der Dauer der Parlamentszugehörigkeit bieten.
Diese Vorgaben berücksichtigte der Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber wählte, die einer den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Als vergleichbar mit Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160 000 bis 250 000 Wahlberechtigten vertreten, wurden (Ober-) Bürgermeister von kleinen Städten und Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern angesehen (Besoldungsgruppe B 6). Als vergleichbar wurden ferner die einfachen Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes angesehen, die bei der Ausübung ihres Amtes ähnlich wie Abgeordnete unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Besoldungsgruppe R 6).
Die Jahresbezüge dieser Personengruppen wurden bisher allerdings nicht erreicht, weil die Abgeordneten in der Folgezeit wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Entschädigung verzichteten, zuletzt in den Jahren 2004 bis 2007. Seit Januar 2009 beträgt die Abgeordnetenentschädigung 7 668 Euro brutto. Abgeordnete erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Ihre Entschädigung ist einkommensteuerpflichtig.
Die steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 12 Abs. 2 AbgG, § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz – EStG) soll die Aufwendungen abdecken, die durch die Ausübung des Mandats entstehen. Darüber hinausgehende Kosten bleiben unberücksichtigt. Sie können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Abgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“. Die Kostenpauschale wird dem Grundsatz des freien Mandats am ehesten gerecht. Zudem ist eine Pauschale, die sich am Durchschnittsaufwand aller Abgeordneten orientiert, die gerechteste und kostengünstigste Lösung. Sie dient zum Ausgleich insbesondere von
Seit Januar 2009 beträgt die Kostenpauschale monatlich 3 969 Euro. Sie wird jährlich zum 1. Januar an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst.
Mitglieder des Deutschen Bundestages dürfen alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen (Artikel 48 Abs. 3 Satz 2 GG). In diesem Zusammenhang erhalten sie eine Freifahrkarte der Deutschen Bahn AG, die auch für die Berliner S-Bahn gilt. Kosten für Fahrausweise der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) werden auf Antrag für die Dauer des Mandats erstattet (§ 12 Abs. 4 Nr. 2, § 16 AbgG). Außerdem können Abgeordnete die Dienstwagen des Deutschen Bundestages (Fahrbereitschaft) im Stadtgebiet von Berlin nutzen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 AbgG).
Kosten im Inland, die in Ausübung des Mandats für Flug- und Schlafwagenreisen sowie für die Nutzung sonstiger schienengebundener Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs (Privatbahnen) entstehen, werden bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet (§ 16 Satz 2 AbgG).
Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag erleichtern. Es trägt dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Diese sollen sich ganz ihrem Mandat widmen können und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag um ihre berufliche Existenz nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag zu kümmern.
Das Übergangsgeld wird für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1 AbgG) einen Monat lang gewährt, höchstens jedoch 18 Monate lang. Bei der Berechnung gilt eine Mitgliedszeit von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr. Ab dem zweiten Monat werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes auf das Übergangsgeld angerechnet.
Die Altersentschädigung ist wesentlicher Bestandteil der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG. Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in seinem o. a. Beschluss vom 21. Oktober 1971 und im o. a. Diäten-Urteil vom 5. November 1975 hingewiesen. Die Altersentschädigung dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, mit der die Tätigkeit im Parlament und der damit häufig einhergehende Verzicht auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit verbunden ist.
Bis zum 31. Dezember 2007 entstand der Anspruch auf Altersentschädigung, wenn ein Abgeordneter dem Deutschen Bundestag acht Jahre (zwei Wahlperioden) angehörte. Seit dem 1. Januar 2008 erhält eine Altersentschädigung, wer dem Deutschen Bundestag mindestens ein Jahr angehörte. Bei einer kürzeren Verweildauer wird der ehemalige Abgeordnete auf Antrag nachversichert oder erhält eine Versorgungsabfindung als einmalige Zahlung. Der Steigerungssatz der Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 von zuletzt 3 % auf 2,5 % der Entschädigung nach § 11 AbgG gesenkt worden. Der Höchstbemessungssatz von 67,5 % wird erst nach 27 Mandatsjahren statt wie bisher nach 23 Jahren Mitgliedschaft erreicht.
Abgeordnete und ihre Familienangehörigen erhalten finanzielle Hilfen für krankheitsbedingte Aufwendungen. Sie haben die Wahl zwischen zwei Modellen: Entweder entscheiden sie sich für Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften oder für einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Da Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme wirkungsgleich auf die Beamten übertragen werden, sind alle Abgeordneten von Neustrukturierungen des Gesundheitssystems stets mitbetroffen. Weiterhin besteht seit dem 1. Januar 2009 auch für Abgeordnete, die Beihilfe in Anspruch nehmen, die Pflicht zum Nachweis einer ergänzenden Krankenversicherung (sog. Restkostenversicherung).
Ehegatten, Lebenspartner sowie leibliche und angenommene Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Deutschen Bundestages erhalten nach dessen Ableben zum einen fällige, noch nicht abgerechnete Leistungen (Entschädigung, Kostenpauschale, Beihilfen, Reisekosten) und zum anderen finanzielle Unterstützungen, um die neue Lebenssituation bewältigen zu können, vor allem Witwen- bzw. Witwergeld und Waisengeld.
Die Abgeordnetenentschädigung, das Übergangsgeld und alle Versorgungsbezüge (Altersentschädigung, Versorgungsabfindung, Überbrückungsgeld und Hinterbliebenenversorgung) sind einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 4 EStG). Die Besteuerung erfolgt aufgrund der Einkommensteuererklärung, die vom Leistungsempfänger gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben ist.
Quelle: Deutscher Bundestag, Referat Entschädigung von Abgeordneten
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 20.3.