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Die Summe der jährlichen staatlichen Finanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Abs. 2 PartG eine „absolute Obergrenze“ nicht überschreiten, wobei insoweit steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt bleiben1. Von 1994 bis 1997 entsprach sie nach der Vorgabe des eingangs genannten BVerfG-Urteils vom 9. April 1992 und nach den entsprechenden Empfehlungen der vom damaligen Bundespräsidenten einberufenen unabhängigen Kommission zur Parteienfinanzierung (vgl. § 18 Abs. 7 PartG) dem Umfang der bisherigen staatlichen Parteienfinanzierung, nämlich 230 Mio. DM (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4425, S. 74). Nach einer die Geldwertentwicklung berücksichtigenden Anhebung dieser Grenze auf 245 Mio. DM für die Jahre 1998 bis 2001 ist die jährliche absolute Obergrenze ab dem Jahr 2002 auf 133 Mio. € festgesetzt worden (§ 18 Abs. 2 PartG).
Die oben unter Nr. 3 dargestellte Berechnung des Anspruchsumfangs führt regelmäßig zu einem die absolute Obergrenze übersteigenden Betrag. Ursache hierfür ist u. a., dass Parteien ein hohes Aufkommen an zuschussfähigen Spenden natürlicher Personen gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG verzeichnen können. Würde der gesetzlich vorgesehene Zuschuss von 0,38 € pro gespendetem Euro in voller Höhe ausbezahlt werden, würde es zu einer Überschreitung der absoluten Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung kommen. Gemäß § 19a Abs. 5 Satz 2 PartG ist deshalb eine proportionale Kürzung der jeweiligen staatlichen Mittel aller anspruchsberechtigten Parteien erforderlich. Das hat zur Folge, dass die Parteien tatsächlich nicht die in § 18 Abs. 3 PartG genannten Beträge je Wählerstimme und zugewendeten Euro erhalten, sondern entsprechend gekürzte Beträge. Wegen des aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Verbots einer überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die staatliche Finanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten ("relative Obergrenze"). Ist letztere niedriger, beschränkt sich die staatliche Teilfinanzierung der betreffenden Partei auf die Summe dieser Eigeneinnahmen.
1 Parteien sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 18a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).
Zuwendungen an Parteien (Beiträge, Spenden) können von natürlichen Personen steuerlich geltend gemacht werden, nicht hingegen von juristischen Personen wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften oder Verbänden.
Gemäß § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) können pro Kalenderjahr Zuwendungen bis zu einem Betrag von 1.650 € (bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Eheleuten) zu 50 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal also 825 € (bzw. 1.650 €).
Zuwendungen oberhalb dieser ersten 1.650 bzw. 3.300 € können gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Für den übersteigenden Anteil gilt erneut eine Grenze von 1.650 € (Zusammenveranlagung 3.300 €). Die effektive Steuerersparnis hängt insoweit vom persönlichen Steuersatz ab.
Für Parteizuwendungen oberhalb 3.300 € (bzw. 6.600 €) ist keine steuerliche Vergünstigung vorgesehen.