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Bundesstaatsprinzip
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der aus einem Gesamtstaat (Bund) und 16 Gliedstaaten (Länder) besteht. Ein Wesensmerkmal der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismus) besteht darin, dass sowohl der Bund als auch die Länder eigene Staatsgewalt besitzen und damit Gesetze erlassen können. Man spricht dann von Bundes- beziehungsweise Landesrecht. Die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist grundsätzlich Sache der Länder (Artikel 30 Grundgesetz). Auch das Recht der Gesetzgebung haben grundsätzlich die Länder (Artikel 70 GG). Der Bund darf nur staatliche Befugnisse übernehmen,Aufgaben erfüllen oder Gesetze erlassen, wenn dies das Grundgesetz ausdrücklich zulässt. Tatsächlich liegen jedoch die meisten Gesetzgebungszuständigkeiten beim Bund.
Es gibt laut Grundgesetz zwei Arten von Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung: die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit:
Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen. Die Länder haben in diesem Fall die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind (Artikel 71 GG).
Das Staatsangehörigkeitsrecht, das Waffen- und Sprengstoffrecht oder die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken sind Beispiele für Bereiche, in denen der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit hat. Die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung sind vor allem im Artikel 73 GG aufgeführt.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Artikel 72 GG) dürfen die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das Straf- oder das Arbeitsrecht sind beispielsweise Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung. Das Grundgesetz zählt in Artikel 74 Bereiche auf, die unter die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.
Es gibt drei Konstellationen, in denen der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen kann:
Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform hat die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Länder neu strukturiert.
Die Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten verfolgte im Wesentlichen die Ziele: