Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 7. Plenum > 7.13 Namentliche Abstimmungen
Stand: Ende 16. WP
Bei Wahlen und Abstimmungen im Deutschen Bundestag werden nur in drei Fällen die Stimmen gezählt:
Namentliche Abstimmungen dienen dazu, die Stimmabgabe des einzelnen Abgeordneten zu einer bestimmten Entscheidung transparent zu machen und durch Abdruck im Plenarprotokoll festzuhalten. Eine namentliche Abstimmung muss nach § 52 GOBT „von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages“ verlangt werden.
In folgenden Fällen ist die namentliche Abstimmung unzulässig (§ 53 GOBT):
Gemessen an der Gesamtzahl der Abstimmungen handelt es sich also um den Ausnahmefall, dass das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig genau festgehalten wird.
Hingewiesen sei an dieser Stelle auf das abgestufte oder koordinierte Verfahren gemäß § 50 GOBT; es wird im Einvernehmen mit den Fraktionen bzw. den Initiatoren eines Antrags angewandt.
1 Für die Wahlergebnisse vgl. Kapitel 4.1.
2 Für die Wahlergebnisse vgl. Kapitel 4.2.
3 Für die Wahlergebnisse vgl. Kapitel 6.1.
4 Für die Wahlergebnisse vgl. Kapitel 15.1.
5 Für die Wahlergebnisse vgl. Kapitel 9.2.
6 Für die Wahlergebnisse vgl. Kapitel 9.2.
Quelle: Deutscher Bundestag, Verwaltung, Referat Sach- und Sprechregister
Angaben für den Zeitraum vor 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 8.14.