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Die erhebliche Verringerung des Energiebedarfs des Gebäudes soll durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen werden müssen. Auch bei vermieteten Wohngebäuden sollen Maßnahmen gefördert werden, ”mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Steuerpflichtige können über einen Zeitraum von zehn Jahren diese nachträglichen Herstellungskosten in Höhe von jeweils zehn Prozent steuermindernd geltend machen.
So wies die staatliche KfW-Bankengruppe darauf hin, dass Haus- und Wohnungseigentümer steuerlich sehr unterschiedlich gefördert werden. Vorrangig profitieren würden die selbstnutzenden Gebäudeeigentümer mit einem höheren Grenzsteuersatz. Man empfehle daher, die Steuervergünstigung einkommensunabhängig zu gestalten.
Auch die Deutsche Steuergewerkschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Ansicht, das politische Ziel könne mit einer direkten Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wirkungsvoller erreicht werden als über den ”indirekten“ Weg des Steuerrechts. Erinnert wurde daran, dass der Staat mit der Abwrackprämie für Altautos den direkten Förderweg gegangen sei und keinen bürokratischen Umweg über das Steuerrecht gesucht habe.
Auch in der Stellungnahme von Dr.Michael Thöne vom Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstitut an der Universität zu Köln hieß es, Sonderabschreibungen seien regressiv: ”Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher die Subventionsquote.“ Eine Differenzierung sollte sich nach dem unterschiedlichen Klimaschutzbeitrag richten, nicht nach dem Einkommensreichtum.
Dagegen bezeichnete der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) den Weg der steuerlichen Sonderausgaben als steuersystematisch richtig. Die Frage sei aber ”nicht kriegsentscheidend“. Der ZDH forderte unter anderem, Ersatzneubauten in die Förderung einzubeziehen.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes verlangte, den Bestandsersatz (Abriss des alten Gebäudes, Umzug der betroffenen Mieter und Ersatzneubau) als Variante in die Förderung einzubeziehen. Zudem sollten energetische Sanierungsmaßnahmen nicht nur bei bis zum Jahr 1995 errichteten Gebäuden gefördert werden, sondern bei allen bis 2001 errichteten Gebäuden. Auch der Deutsche Mieterbund bezeichnete eine steuerliche Förderung als ”ausgesprochen zielführend“. Die Deutschen würden nichts lieber tun als Steuern sparen.
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vermisste eine Klarstellung zum Mieterschutz. So müsse die steuerliche Förderung von den Kosten abgezogen werden, die auf Mieter umgelegt werden könnten. Den Sonderausgabenabzug bezeichnete die Gewerkschaft als ”verteilungspolitisch“ unausgewogen. Auch die Bundesteuerberaterkammer vermutete, eine Zulage könne sich als bessere Fördermöglichkeit erweisen.
Die Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund begrüßte die Einführung erhöhter Absetzungen für die energetische Gebäudesanierung. Die vorgesehenen energetischen Standards, die nach einer Gebäudesanierung zur Erlangung der erhöhten Abschreibungen zu erfüllen seien, seien aber ”deutlich zu hoch“.
Auf einen ganz anderen Aspekt wies der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner Stellungnahme hin. Es ergebe sich aufgrund der zu erwartenden Mindereinnahmen von 1,5 Milliarden Euro jährlich ein Zielkonflikt mit der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse.
Außerdem trage die Vorschrift zur weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts bei, sodass Bundesregierung und Koalitionsfraktionen das Vorhaben grundsätzlich überdenken sollten. (hle)