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Berlin: (hib/HLE/MIK) Eingetragene Lebenspartner sollen in Zukunft im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht mit Ehepartnern gleichgestellt werden. Im Erbschafts- und Schenkungsfall gelte damit für Lebenspartner die günstigere Steuerklasse I, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (17/2249). Außerdem ist die Gleichstellung im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehen. So wird die Steuerbefreiung des Erwerbs eines Grundstücks aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten auch auf vergleichbare Sachverhalte beim überlebenden Lebenspartner ausgedehnt. Auch sollen Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern den Grundstückserwerben unter Ehegatten gleichgestellt werden.
Bei der Steuermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 1.200 Euro) sind Einschränkungen vorgesehen. Schon nach derzeitigem Recht ist der Abzug von der Steuerschuld bei Maßnahmen nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW (zinsverbilligte Maßnahmen oder steuerfreie Zuschüsse) ausgeschlossen. Damit sollen bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen nicht doppelt gefördert werden. Der Ausschluss der Doppelförderung soll auf weitere Förderprogramme wie ”Altersgerecht umbauen“ oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung ausgeweitet werden. Auch vergleichbare Förderprogramme der Länder sollen zum Ausschluss vom Steuerabzug führen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen zur Berechnung der Arbeitnehmer-Sparzulage und der Wohnungsbau-Prämie nicht mehr herangezogen werden. Grund sei, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 nicht mehr Bestandteil des zu versteuernden Einkommens seien, heißt es in der Begründung. Dies führe dazu, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den maßgeblichen Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbau-Prämie grundsätzlich außer Betracht blieben. Die möglichen Fallzahlen dürften gering sein, jedoch weist die Regierung auch darauf hin, dass Arbeitnehmer mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen und geringen anderen Einkünften (insbesondere Lohneinkünften) innerhalb der geltenden Einkommensgrenzen zulagen- beziehungsweise prämienberechtigt werden.
Änderungen sind bei den ungebundenen Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen vorgesehen. Mit diesen Rückstellungen werden Ertragsschwankungen ausgeglichen und Eigenkapitalanforderungen gedeckt. Ausgerechnet in Zeiten niedriger Erträge und hoher Unsicherheiten könnten die Unternehmen gezwungen sein, ihre Rückstellungen abzubauen. Daher will die Regierung den steuerlichen Höchstbetrag für ungebundenen Rückstellungen bis 2013 befristet anheben. Ohne Gesetzesänderung drohe die Auflösung dieser Rückstellung bei einer größeren Anzahl von Versicherungsunternehmen. Bei Unternehmen mit besonders niedrigen Rohüberschüssen könnten bis 2011 die gesamten ungebundenen Rückstellungen abgebaut werden, so dass sie keine Reserven mehr hätten. In Japan seien in einer derartigen Situation zwischen 1997 und 2001 acht Versicherer insolvent geworden. Die Summe der an die Versicherten ausgeschütteten Überschüsse verringere sich nicht; allerdings könne sich der zeitliche Abstand zwischen Überschussentstehung und der endgültigen Überschussverteilung an die Versicherten vergrößern. ”Dies muss zur Stärkung der Risikotragfähigkeit der Unternehmen unter den gegenwärtigen Kapitalmarktverhältnissen hingenommen werden“, heißt es in der Begründung.
Nachdem bei Überprüfungen festgestellt wurde, dass erheblich mehr Kindergeld ausgezahlt wird als Kinder in der Kindergeldstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern nachgewiesen werden, sollen die Meldepflichten im Bereich der Familienkassen des öffentlichen Dienstes ausgeweitet werden. Es habe sich um eine Größenordnung von 500.000 bis 1,3 Millionen Kinder gehandelt, heißt es in der Begründung.
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