Der Bund kann in bewegliche und unbewegliche Sachen, in Grundstücke sowie Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, Wertpapieren und Darlehen investieren. Hierbei handelt es sich um öffentliche Ausgaben, die geeignet sind, Produktionsmittel der Volkswirtschaft zu erhalten oder zu verbessern. Nach dem Grundgesetz (Artikel 115) darf der Bund nicht mehr Kredite aufnehmen, als die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen darstellen. Ausnahmen sollen nur zulässig sein, um eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu verhindern.
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
www.bundestag.de/service/glossar/I/investitionen.html
Stand: 13.10.2008