Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Textarchiv > 2011 > Widerstand Vollstreckungsbeamte
Das im Strafgesetzbuch geregelte Strafmaß in Fällen von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (zumeist Polizisten) soll von zwei auf drei Jahre angehoben werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (17/4143) vorgelegt, der am Donnerstag, 30. Juni 2011, verabschiedet werden soll. Die 45-minütige Debatte soll um 16.30 Uhr beginnen. Zur Begründung führt die Regierung an, Polizisten würden immer wieder Opfer von Gewalt. In den letzten Jahren habe es eine Steigerung von mehr als 30 Prozent gegeben.
Neu ist auch, dass das Strafgesetzbuch bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte "um andere gefährliche Werkzeuge“, die schwere Verletzungen hervorrufen können (etwa ein Baseballschläger), ergänzt wird. Auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte sollten in den Kreis der Vollstreckungsbeamte einbezogen werden, um sie so vor gewalttätiger Behinderung und tätlichen Angriffen zu schützen.
Die Regierung will im Strafgesetzbuch festschreiben, dass künftig nicht nur Fahrzeuge der Polizei oder der Bundeswehr zu schützen sind, sondern auch solche der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder von Rettungsdiensten. Strafrechtlichen Schutz sollen auch technische Arbeitsmittel genießen, die besonders wertvoll und für der Einsatz von wesentlicher Bedeutung sind.
Wie die Regierung weiter anführt, nehme die Öffentlichkeit Angriffe gegen Polizisten als zunehmendes Problem wahr. Die Hemmschwelle, Gewalt einzusetzen, scheine zu sinken. Angriffe gegen Polizisten ereigneten nicht nur bei Demonstrationen. Die meisten Fälle geschähen bei Festnahmen, Personen- oder Verkehrskontrollen, bei Einsätzen aus Anlass von Ruhestörung oder häuslicher Gewalt. Zudem bestehe eine erhebliche Gewaltbereitschaft der Hooligan-Bewegung, welche zu Konfrontationen am Rande von Fußballspielen führt. Häufig seien die Gewalttäter alkoholisiert.
Der Bundesrat verfolgt das gleiche Anliegen. Dazu hat er bereits im Juni 2010 dem Parlament einen Gesetzentwurf (17/2165) vorgelegt, der ebenfalls zur Abstimmung steht. (bob)