Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > April 2011 > Bekämpfung von Folter im Rahmen der internationalen Polizeikooperation
In ihrer Anfrage bezeichnen die Abgeordneten Artikel 3 als einen ”Freibrief gegenüber möglicher Kritik der internationalen Staatengemeinschaft“ an 111 Interpol-Mitgliedstaaten, die foltern und misshandeln lassen. Sie bemängeln weiter, dass den insgesamt 188 Mitgliedstaaten eher an einer ”reibungslosen internationalen polizeiliche Zusammenarbeit“ gelegen sei, als an der Ächtung von ”Mord, Folter und systematischen Menschrechtsverletzungen“.
Die Prinzipien staatlicher Souveränität und der Nichteinmischung bildeten das wesentliche Fundament internationaler Zusammenarbeit und seien nicht spezifisch für die Interpol-Kooperation, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Es sei nicht Aufgabe des Bundeskriminalamts als deutsches Nationales Zentralbüro im Rahmen von Interpol Menschenrechtsverletzungen anzuprangern. Die Bundesregierung setze sich weiterhin in ”geeigneten Gremien“ wie den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für die Durchsetzung des Folterverbots ein.
Ein weiterer Punkt im Fragenkatalog der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezieht sich auf die Gefahr des ”Outsourcings von Folter“ im Rahmen der Sicherheitszusammenarbeit mit bestimmten Ländern wie etwa Pakistan und Usbekistan. Für die Bundesregierung kommt laut Antwort bei ”Ãœberzeugungsgewissheit“ die Verwertung durch Folter erlangter Kenntnisse nicht Betracht. Allerdings seien ”bemakelte ausländische Erkenntnisse als Anknüpfungspunkt für Maßnahmen, namentlich zur Gefahrenabwehr, aber auch zur Begründung eines Anfangsverdachts und als Ermittlungsansatz“ nicht generell auszuschließen. Es sei letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit unter Gesichtspunkten der Schwere der drohenden Gefahr oder der aufzuklärenden Straftat, ob solche Erkenntnisse verwertet werden dürften. Entsprechend differenzierende Ãœberlegungen fänden sich in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, etwa des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts München.
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