Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Oktober 2011 > Kosten für Erststudium auch in Zukunft keine Werbungskosten
In der Begründung des Änderungsantrages zu den Ausbildungskosten heißt es, mit den Änderungen werde verdeutlicht, „dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind“. Diese Grundentscheidung folge auch den Grundsätzen des Sozialrechts, in dem diese Ausbildungsbereiche der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung unterliegen würden.
Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schreiben die Koalitionsfraktionen, eine rückwirkende gesetzliche Regelung sei hier zulässig, „da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage wiederherstellt, die vor der Rechtsprechungsänderung durch den BFH einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach“.
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