Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Archive > 2011 > Lebenspartner bei Adoption gleichstellen
Lebenspartnern soll nach einem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/1429) die gemeinschaftliche Adoption ermöglicht werden. In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses unter Vorsitz von Siegfried Kauder (CDU/CSU) am Montag, 6. Juni 2011, haben sich mehrere Sachverständige in ihren schriftlich eingereichten Stellungnahmen dieser Forderung angeschlossen.
Das geltende Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartnerschaften widerspreche dem Kindeswohl. Dieser Meinung ist Nina Dethloff vom Institut für Deutsches, Europäisches und internationales Familienrecht an der Universität Bonn. Faktische Eltern-Kind-Beziehungen der in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsenden Kinder müssten umfassend rechtlich abgesichert werden können, sagte Dethloff.
Sozialwissenschaftliche Untersuchungen belegten, dass die Entwicklung von Kindern entscheidend durch die Qualität der innerfamiliären Beziehung geprägt sei und nicht durch das Geschlecht der Personen, bei denen sie aufwachsen. Die derzeitige Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Eheleuten sei folglich nicht aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt und widerspreche daher dem Grundgesetz.
Zustimmung kam auch vom Lesben- und Schwulenverband Brandenburg: Constanze Körner äußerte, es gebe "keine sachliche Grundlage für die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren“.
Dirk Siegfried, Rechtsanwalt und Notar aus Berlin, wies besonders auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Anfang Juli 2009 hin. Daraus ergibt sich seiner Meinung nach, dass die Privilegierung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft bei gemeinsamen Adoption nicht zulässig sei.
Prof. Dr. Herbert Grziwotz von der Universität Regensburg war der Meinung, die Ehe als Kern einer bürgerlichen Familie, bestehend aus den Eltern und ihren Kindern, sei längst "obsolet“ geworden. Wie bei Ehegatten komme es auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren im Rahmen einer Kinderannahme entscheidend nicht auf deren Interessen, sondern auf das Wohl des Kindes an.
Anderer Meinung war Prof. Dr. Klaus F. Gärditz von der Universität Bonn. Ein Adoptionsrecht sei kein Instrument zum Abbau gesellschaftlicher Diskriminierung. Es erscheine fraglich, ob der familienrechtliche Status überhaupt Einfluss auf tatsächliche Diskriminierungen in der Gesellschaft habe.
Vor allem aber zeige sich in der zitierten Argumentation eine Tendenz, die einer Rechtsangleichung zwischen Ehe- und eingetragener Lebenspartnerschaften innewohnt: Die Gleichstellung werde zum Vehikel, etwaige Diskriminierungen abzubauen, mit denen sich die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner konfrontiert sähen. Es ginge dann aber in erster Linie um das Elternwohl, nicht mehr um das Kindeswohl, das im Adoptionsrecht im Vordergrund stehen sollte.
Ablehnend äußerte sich Prof. Dr. Bernd Grzeszick vom Institut für Öffentliches Recht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie von der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Die Ehe als Strukturprinzip stehe ein "exklusives Recht“ zur gemeinsamen Fremdkindadoption zu.
Zum anderen werde diese Differenzierung vom Kindeswohl zumindest gestattet, da die Gefahr von Ablehnungen und Stigmatisierungen von Lebenspartnerschaften ein "hinreichender Unterschied“ zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft sei. (bob)