Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > November 2009 > SPD-Fraktion will Aufenthaltsgesetz ändern
Darin verweisen die Abgeordneten darauf, dass jede öffentliche Stelle laut Aufenthaltsgesetz verpflichtet ist, unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie ”im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben“ vom Aufenthalt eines Ausländers erfährt, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Daher vermieden betroffene Ausländer den Kontakt zu öffentlichen Stellen, was in der Praxis ”zu einschneidenden Problemen“ führe.
So nähmen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus ihren Anspruch auf medizinische Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes oft aus Angst vor Entdeckung nicht wahr, weil die jeweilige Leistung vorher beim Sozialamt beantragt werden müsse, heißt es in der Vorlage weiter. In Ländern, in denen Schulleiter den Aufenthaltsstatus abfragen müssen, sähen viele Eltern zudem davon ab, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Ferner hätten auch sich illegal in Deutschland aufhaltende und damit illegal beschäftigte Ausländer einen einklagbaren zivilrechtlichen Anspruch auf ihren Arbeitslohn, sähen aber auch hier aus Angst vor Entdeckung von entsprechenden Klagen ab.
Daher soll die bisherige Ãœbermittlungspflicht laut Gesetzentwurf künftig nicht mehr für alle öffentlichen Stellen gelten, sondern nur ”für solche, deren Aufgabe die Gewährleistung der Gefahrenabwehr und die Strafrechtspflege sind“. Dazu zählen Polizei- und Ordnungsbehörden sowie öffentliche Stellen mit der Aufgabe der Strafverfolgung und -vollstreckung.
Bei öffentlichen Stellen, deren originäre Aufgaben in der Gewährleistung sozialer Rechte bestehen, ”werden eben diese Aufgaben gefährdet, wenn die Betroffenen aus Angst vor Entdeckung davon absehen, sich an diese Stellen zu wenden“, begründet die Fraktion ihren Vorstoß. Deshalb sollen von dem betreffenden Gesetzespassus laut Vorlage nur die Stellen erfasst werden, ”bei denen die Ãœbermittlungspflicht die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet“.
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