Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Juni 2011 > Automatisiertes Verfahren zur Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Wie die Bundesregierung zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie schreibt, müsse die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen soweit wie möglich gewährleistet werden, um den Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu werden und die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Bisher sei der Anwendungsbereich von Amtshilfeersuchen auf bestimmte Steuern und Abgaben begrenzt gewesen. Diese Begrenzung werde durch die Beitreibungsrichtlinie aufgehoben. Dadurch gebe es mehr Möglichkeiten, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen. Ein Ersuchen auf Amtshilfe könne auch dann schon gestellt werden, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig ausgeschöpft worden seien.
Die Neuregelung zur Erhebung von Kirchensteuer betrifft nur mit Abgeltungsteuer besteuerte Kapitalerträge. Das bestehende Ãœbergangsverfahren soll durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt werden. ”Anders als bisher besteht künftig kein Wahlrecht mehr, ob Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt“, heißt es in dem Entwurf. Damit werde in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle des Kirchensteueraufkommen ”zeitnah erfasst und gesichert“. Die Kreditinstitute müssen künftig eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vornehmen, ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Ist dies der Fall, wird die Kirchensteuer automatisch von den Kapitaleinkünften einbehalten. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme ein anderes Verfahren zum Kirchensteuereinzug vor, das ”einfacher und somit für alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten handhabbarer“ sei.
Weitere Gesetzesänderungen betreffen den Lohnsteuerabzug, die steuerlich geförderte Altersvorsorge, das Bewertungs- und Erbschaftsteuerrecht sowie eine Änderung des Vermögensbildungsgesetzes, um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern.
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