Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Juli 2012 > Förderung extremistischer Inhalte nicht steuerbegünstigt
Zum Ziel der Änderung der Abgabenordnung durch das Jahressteuergesetz schreibt die Regierung: „Die Novellierung des § 51 AO durch das Jahressteuergesetz 2013 soll den Rechtsstreit über die Einstufung der Körperschaft als ,extremistisch‘ bei den sachnäheren Gerichten des Verwaltungsrechtszuges verorten, wenn Rechtsgrundlage der Versagung der Steuerbefreiung die ausdrückliche Nennung einer Körperschaft als ,extremistisch‘ in einem Verfassungsschutzbericht ist.“ Bisher würden auch die Finanzgerichte mit diesen Fragen befasst. Finanzgerichte sollen in Zukunft nur noch dann angerufen werden können, wenn ein Finanzamt etwa aufgrund eigener Ermittlungen die Steuervergünstigung versagt hat. Als Beispiel für weitergehende Ermittlungen der Finanzbehörden nennt die Bundesregierung die Erwähnung einer Organisation als „Verdachtsfall“ oder eine nur beiläufige Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten.
Auch unterwegs aktuell informiert mit der kostenlosen App "Deutscher Bundestag" und unter m.bundestag.de.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Jörg Biallas
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Alexander Heinrich, Michael Klein, Hans Krump, Hans-Jürgen Leersch, Johanna Metz, Dr. Verena Renneberg, Annette Sach, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein