Navigationspfad: Startseite > Service > A - Z > D > Dritte Lesung / Dritte Beratung
Zu einem Gesetzentwurf gibt es in der Regel drei Beratungen, Lesungen genannt.
In der ersten Lesung wird der Entwurf zur Beratung an den federführenden Ausschuss geleitet. Eine Aussprache findet meist nicht statt.
In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgelegten Fassung beraten. Jeder Abgeordnete kann Änderungsanträge stellen.
Wird der Gesetzentwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen, folgen dritte Lesung und Schlussabstimmung unmittelbar. Ansonsten finden sie am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksache mit den in zweiter Lesung beschlossenen Änderungen statt.
Nachdem ein Gesetzentwurf die parlamentarische Beratung in drei Lesungen durchlaufen hat, wird nach Ende der dritten Lesung über den Gesetzentwurf abgestimmt. In dieser Schlussabstimmung zeigen die Abgeordneten ihre Zustimmung bzw. Ablehnung des Gesetzentwurfs durch Aufstehen bzw. Sitzen bleiben. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Mehrheit. Über Verträge mit auswärtigen Staaten findet keine besondere Schlussabstimmung statt.