Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Archive > 2010 > Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Über eine Änderung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird der Bundestag am Donnerstag, 17. Juni 2010, debattieren. Ziel des durch den Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf (17/1215) ist es, die Umsetzung der im Gesetz enthaltenen besonderen Zuwendung zu erleichtern.Hierfür sollen nun einzelne Regelungen klargestellt und ergänzt werden. Die 45-minütge erste Lesung soll gegen 13.20 Uhr beginnen.
Seit dem 1. September 2007 erhalten Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) sowie in der ehemaligen DDR eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 250 Euro, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt sind.
Hierbei soll insbesondere die Benachteiligung von Anspruchsberechtigten mit Kindern beseitigt und die betriebliche Altersvorsorge umfassender als Einkommensabzug berücksichtigt werden.
Änderungsbedarf besteht laut Gesetzesentwurf in dem Umstand, dass das Kindergeld bisher nicht wie regelmäßig in der Sozialhilfe dem Kind, sondern dem Anspruchsberechtigten als Einkommen zugerechnet wird. Da aber das Kindergeld normalerweise zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt werde, sei es nicht gerechtfertigt, es als Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen.
Außerdem sieht das Gesetz bisher lediglich zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen vor: Eine für alleinstehende und eine für verheiratete beziehungsweise in Lebenspartnerschaft lebende Anspruchsberechtigte.
Eine Einkommensgrenze für Familien mit Kindern oder ein Freibetrag für Kinder, der die Einkommensgrenze erhöht, ist dagegen nicht vorgesehen. Diese Benachteiligung für Anspruchsberechtigte mit Kindern könne durch Einführung eines Freibetrages für Kinder beseitigt werden, heißt es in dem Entwurf.
Insbesondere im Hinblick darauf, dass Renten von Anspruchsberechtigten und Einkommen der nicht anspruchsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner, egal in welcher Höhe, bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden, Kindergeld dagegen angerechnet wird, stelle dies eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung von Familien mit Kindern dar.
Um zudem Gleichheit beim Abzug der betrieblichen Altersvorsorge zu erreichen, solle jede zulässige angemessene betriebliche Altersvorsorge vom Einkommen abgezogen werden, heißt es weiter.
Konkretisiert werden soll auch die Mindesthaftzeit, die dem Anspruch auf die Zuwendung zugrunde gelegt wird. Statt der Anzahl von sechs Monaten soll künftig die Mindestanzahl von 180 Tagen im Gesetz benannt werden.
Außerdem sieht der Entwurf eine neue Regelung vor, um Einkommen vorläufig festzustellen. Dies sei notwendig, um auch in Fällen mit schwankenden Einkünften über die besondere Zuwendung entscheiden zu können. Zudem werde eine Rundungsvorschrift eingeführt, damit die Auszahlung zukünftig nur noch in vollen Eurobeträgen erfolge.
Die Zahlung der besonderen Zuwendung an Personen, die wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sind, soll für die Zukunft ausgeschlossen werden.