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Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Presse gegen polizeiliche Durchsuchungen gestärkt. © dpa
Unterschiedlich bewertet wurde die Notwendigkeit, die Pressefreiheit und den Schutz von Journalisten im Straf- und Strafprozessrecht zu stärken, von acht Sachverständigen, die der Rechtsausschuss zu einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 26. Januar 2011,eingeladen hatte. Sowohl die Bundesregierung (17/3355) als auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/3989) haben dazu jeweils einen Gesetzentwurf vorgelegt, weil sie der Meinung sind, dass Ermittlungen gegen die Presse wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat mit dem Quellen- und Informantenschutz nicht vereinbar seien und den Auftrag der Medien zur kritischen Recherche und Berichterstattung einschränkten. Zum Gesetzentwurf der Grünen lag dem Ausschuss zudem ein Änderungsantrag der Fraktion Die Linke vor.
Nach dem Willen der Regierung sollen Journalisten, die sich der Beihilfe zum Verrat eines Dienstgeheimnisses nach dem geltenden Paragraf 353b des Strafgesetzbuches schuldig gemacht haben, dafür nicht mehr belangt werden dürfen, wenn sie sich auf die "Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung“ des Geheimnisses oder der Nachricht beschränken.
Der weitergehende Gesetzentwurf der Grünen sieht vor, nicht nur die Beihilfe, sondern auch die Anstiftung zum Geheimnisverrat künftig straffrei zu stellen. Zudem soll die Durchsuchung von Redaktionen und Wohnungen von Redakteuren und freien Journalisten nur nach richterlicher Anordnung möglich sein.
Kritisiert wurden beide Gesetzentwürfe unter anderem von Dr. Jürgen Graf. Der Richter am Bundesgerichtshof verwies darauf, dass eine Änderung der bestehenden Rechtslage weder erforderlich noch wünschenswert sei, da der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beabsichtigte weitergehende Schutz für Medienmitarbeiter bereits durch die bindenden Grundsätze der "Cicero“-Entscheidung erreicht werde.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. Februar 2007 zwei Verfassungsbeschwerden des Magazins "Cicero“ stattgegeben, wonach das von der Staatsanwaltschaft Potsdam eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen einen freien Mitarbeiter und den Chefredakteur wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses die Pressefreiheit verletze.
Ähnlicher Meinung wie Graf war Clemens Lückemann. Als "abwegig“ bezeichnete der Bamberger Generalstaatsanwalt das Vorhaben der Grünen, Anstiftung zum Geheimnisverrat straffrei zu stellen. Konsequenterweise müsste dann auch die Bestechung von Amtsträgern durch Journalisten straffrei gestellt werden, so Lückemann.
Auch Prof. Dr. Rainer Hamm mochte keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennen. Die Pressefreiheit, so der Frankfurter Rechtsanwalt für Strafrecht, sei hinreichend geschützt. Auch gab er zu bedenken, dass die Vertraulichkeit von Daten in ebenso starkem Maße von der Verfassung geschützt sei wie die Pressefreiheit.
Unterstützung für die geplanten Gesetzesänderungen kam hingegen von Dr. Christoph Fiedler vom Verband deutscher Zeitschriftenverleger und von Benno H. Pöppelmann, Justiziar des deutschen Journalistenverbandes (DJV).
Laut Pöppelmann gibt es gewisse Anreize für Strafverfolgungsbehörden, sich der Erkenntnisse von Medienmitarbeitern zu bemächtigen. Dies könne die aktuelle Rechtslage nicht verhindern. Daher spreche sich der DJV dafür aus, sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe zum Geheimnisverrat straffrei zu stellen.
Positiv bewertet wurden die beiden Gesetzesentwürfe auch von Dr. Christoph Degenhart, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht am Institut für Rundfunkrecht der Universität Leipzig.
Anders als Dr. Graf sprach er sich für eine gesetzliche Regelung aus, da nur dadurch hinreichend Rechtssicherheit geschaffen werde, um den Schutz der Presse wirksam zu gewährleisten. (nal)