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Konflikte künftig außergerichtlich und trotzdem rechtlich bindend zu lösen, das ist das Ziel des neuen Mediationsgesetzes, über das der Deutsche Bundestag in seiner letzten Sitzungswoche des ausklingenden Jahres debattiert und abstimmt. Sowohl private als auch geschäftliche Streitigkeiten lassen sich durch Mediation lösen – und werden teils auch bereits im Rahmen von Mediationsverfahren gelöst. Oftmals werden die Ergebnisse der Mediation, bei der ein neutraler Moderator gemeinsam mit den Konfliktparteien eine Lösung erarbeitet, einvernehmlich, schneller und kostengünstiger als in einem Gerichtsverfahren erzielt. Um also die Streitkultur in Deutschland zu verbessern, soll insbesondere die außergerichtliche Mediation gestärkt und gefördert werden.
Am Donnerstag, 15. Dezember 2011, berät der Bundestag ab etwa 12.55 Uhr eine Stunde lang über die außergerichtlichen Möglichkeiten der Konfliktlösung. Darauf hatten sich die fünf Fraktionen bereits am 30. November im Rechtsausschuss geeinigt (17/8058).
Sie stimmten unisono für den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (17/5335, 17/5496).
Die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern, ist Ziel des Gesetzes. Es sei davon auszugehen, dass die „Entwicklung neuer innovativer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen wird“, heißt es in dem Entwurf.
So solle sie die Vertraulichkeit des Wortes schützen und eine Verschwiegenheitspflicht eingeführt werden. Ferner erleichtert der Entwurf die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen. Zudem werden laut Bundesregierung bestimmte Mindestanforderungen an Mediatoren gesetzlich geregelt.
Problematisch sei bisher, dass die verschiedenen Formen der Mediation „weitgehend ungeregelt“ sind: Es gibt aktuell neben der außergerichtlichen Mediation, die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführt wird, die gerichtsnahe Mediation, die während eines Verfahrens außerhalb des Gerichts absolviert wird, und die gerichtsinterne Mediation. Letztere wird während eines Gerichtsverfahren, jedoch von einem nicht entscheidungsbefugten Richter vollzogen. Für diese Form der Mediation soll auf Basis des Gesetzentwurfs eine „ausdrückliche rechtliche Grundlage“ geschaffen werden, heißt es in dem Entwurf.
Der Mediator soll immer von beiden Parteien gemeinsam ausgewählt werden; ist er aber der Überzeugung, dass keine Einigung erzielt werden kann, hat er das Recht, die Mediation zu beenden.
Des Weiteren würden künftig Modellprojekte vor Gericht ermöglicht, um festzustellen, ob und in welchem Umfang es bei der Realisierung einer außergerichtlichen Mediation in Familiensachen Einspareffekte bei der Prozesskostenhilfe gibt.
Die Regierung erläutert, Mediationsverfahren würden in den verschiedensten Ausprägungen und Kombinationen praktiziert. (ver)