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Nach den Wahlgrundsätzen werden die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das bestimmt Artikel 38 des Grundgesetzes. "Allgemein" bedeutet, dass das Wahlrecht jedem Staatsbürger zusteht. "Unmittelbar" wählen die Wähler die Kandidaten ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern. "Frei" sind die Wahlen, weil auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf. "Gleich" heißt, jede Stimme zählt für die Zusammensetzung des Bundestages gleich viel. "Geheim" ist die Wahl, weil niemand ohne Einwilligung des Wählenden wissen darf, wer wie gewählt hat. Zudem darf eine Wahlentscheidung nie nachprüfbar sein.