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Nur die Vertrauensperson und nicht etwa der Kandidat können verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben oder annehmen. Sie werden beispielsweise vom Kreiswahlleiter angesprochen, wenn der Kreiswahlvorschlag Mängel hat. Nur sie können noch etwas unternehmen, um Mängel zu beheben.