Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 10. Gesetzgebung > 10.1 Statistik zur Gesetzgebung
Stand: 31.3.2010
Nach Artikel 70 GG steht das Recht der Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu, soweit nicht im Einzelfall dem Bund durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Gesetzgebungsbefugnisse aber beim Bund. Die Zuweisung von Gesetzgebungszuständigkeiten erfolgt nach Sachgebieten. Die meisten Sachgebiete sind in den Artikeln 72 ff. GG aufgeführt; es finden sich Zuständigkeitszuweisungen aber auch in zahlreichen anderen Vorschriften des Grundgesetzes. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) am 1. September 2006 („Föderalismusreform“) unterschied das Grundgesetz in den Artikel 70 bis 75 GG zwischen
Mit der Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebung des Bundes abgeschafft und deren Materien neu zugewiesen. Das Grundgesetz unterscheidet nun in den Artikel 70 bis 73 GG zwischen
Zur Gesetzgebungszuständigkeit, zu Gesetzgebungsaufträgen des Grundgesetzes, zu Gesetzgebungsvorbehalten des Grundgesetzes sowie zu Anlässen zur Gesetzgebung vgl. ausführlich: Datenhandbuch 1949 –1999, Kapitel 11.1 – 11.4.
Quelle: Deutscher Bundestag, Referat Parlamentsdokumentation.
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 11.5.