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Japanischer Steingarten im Jakob-Kaiser-Haus © DBT/Deutsch
"Um die bildende Kunst zu fördern", beschloss das Parlament, bei allen Bauaufträgen des Bundes grundsätzlich einen Betrag von mindestens einem Prozent der Bausumme für Werke bildender Künstler vorzusehen. Später wurde der Betrag auf zwei Prozent erhöht. Diese gesetzliche Regelung sollte dazu beitragen, das von den Nationalsozialisten zur Verödung gebrachte Kulturleben mit neuen Impulsen zu versehen. Zugleich sollte den in Not geratenen Künstlern eine soziale Hilfe geboten werden, da sich bis dahin in Deutschland noch kein funktionierenden Kunstmarkt wieder hatte etablieren können.
Kunst gehört dorthin, wo Menschen zusammenkommen
Der Berichterstatter des Ausschusses für Kulturpolitik begründete am 25. Januar 1950 die Notwendigkeit dieser Regelung aber noch mit einem weiteren, über den Gesichtspunkt zeitbedingter und sozialer Maßnahmen hinausgehenden Argument. Er verwies in seinen Ausführungen darauf, dass die Kunst für die ganze Gesellschaft eine sensibilisierende, den Erfahrungshorizont erweiternde Kraft besitze: "Kunst gehört ins Volk, Kunst gehört dorthin, wo Menschen zusammenkommen. Es ist außerordentlich wichtig, wenn an Straßenecken und Brücken, wo tagtäglich Tausende von Menschen vorübergehen, Kunstwerke hohen Ranges aufgestellt sind und sie zum Erlebnis besonders der heranwachsenden Generation gemacht werden."
Zeit tiefer sozialer Not
Der damalige Beschluss des Deutschen Bundestages stellte ein beeindruckendes Bekenntnis zum hohen Stellenwert öffentlicher Kulturpflege auch in Zeiten tiefer sozialer Not dar. Die Regelung wurde nach mehrfacher Überarbeitung die Richtlinie "K 7 der RBBau" und prägte fortan das Erscheinungsbild der Bauten des Bundes. Sie wurde in der Folgezeit für öffentliche Bauten von Ländern und Kommunen übernommen.
Bloße dekorative Ergänzung
Es fanden sich jedoch bald Kritiker dieser Regelung, da die Ergebnisse der Auswahlverfahren zur Vergabe von Kunstaufträgen nicht durchweg überzeugten. Mehrere Gründe waren für diese Entwicklung maßgebend: Von Interessengruppen - Architekten, Künstlerverbänden, Bauherren - beeinflußte Jury-Verfahren führten dazu, dass oft eher regionale Künstler zweiten Ranges beauftragt wurden.
Zudem wurden die Künstler meist zu spät in die Bauplanungen einbezogen, ihre Kunst von den Architekten als unerwünschter Eingriff in das Ideal reiner Funktionalität des Bauwerkes betrachtet, so dass viele Kunstwerke bloße Applikation blieben, die - als dekorative Ergänzung - an unsensibel gestalteten Bauten nachträglich angebracht wurden. Sie ließen den eigentlichen Anspruch der "Kunst am Bau", einen Bezug zum Gebäude, zum weiteren architektonischen und stadträumlichen Umfeld herzustellen, vermissen.
Jurys besetzt mit anerkannten Kunstfachleuten
Wenig später stehen sachkundige Jurys, besetzt mit anerkannten Kunstfachleuten, zur Verfügung, ist der Mut zur Beauftragung auch überregional bedeutender Künstler und die Erkenntnis der Notwendigkeit bau- und umfeldbezogener Entwürfe gewachsen. Vorbildlich für diese erweiterte Perspektive wurde das vom Hamburger Senat 1981 begründete Programm "Kunst im öffentlichen Raum". Dennoch besteht weiterhin die grundsätzliche Problematik, dass Künstler internationalen Ranges sich ungern Wettbewerben stellen und daher oft bei Kunst-am Bau-Aufträgen nicht beteiligt sind. Dennoch haben inzwischen wohl die meisten der führenden Künstler der Bundesrepublik Deutschland wenigstens einmal die Chance zur Integration ihrer Kunst in Architektur erhalten.
Kulturpolitisch verantwortungsbewusst und weitsichtig handeln
Die jährlichen Bundesausgaben für Kunst-am-Bau-Aufträge beliefen sich nach Schätzungen des Bundesbauministeriums Anfang der neunziger Jahre auf etwa acht Millionen DM, eine mit Blick auf das staatliche Gesamtbudget und selbst mit Blick auf die öffentlichen Kulturausgaben kaum beachtliche Summe. Dennoch geriet die K7-Richtlinie in die Gefahr, Opfer staatlicher Sparmaßnahmen zu werden. Das Bundesfinanzministerium schlug im Jahre 1993 vor, die Richtlinie aufzuheben. Nach Protesten von Künstlerverbänden und Parlamentariern einigten sich Bauministerium und Bundesfinanzministerium 1994 auf einen Kompromiss: Die Richtlinie blieb erhalten, lediglich die Zwei-Prozent-Grenze entfiel.
Es war daher von entscheidender Bedeutung, dass sich der Deutsche Bundestag bei der Planung seiner Neubauten in Berlin zu seiner kulturpolitischen Verantwortung bekannt hat und für die Parlamentsbauten im Spreebogen zwei bis drei Prozent der anrechenbaren Bausummen für Kunst zur Verfügung gestellt und zugleich durch die Entwicklung und Umsetzung überzeugender Kunst-am-Bau-Konzepte ein Zeichen für die vitale Bedeutung staatlicher Kulturförderung gesetzt hat. Der mutige und wegweisende Beschluss des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1950 ist gerade in der heutigen Zeit zwingend notwendiger Sparmaßnahmen eine bindende Verpflichtung, in gleichem Maße kulturpolitisch verantwortungsbewusst und weitsichtig zu handeln.
Andreas Kaernbach