Navigationspfad: Startseite > Service > Häufig gestellte Fragen > Beflaggung
Das bundestagsinterne Konzept zur Nutzung von Flaggen ist auf deren langfristige Verwendung bei gleichzeitiger Sicherstellung einer würdevollen Optik ausgelegt. So werden sämtliche Flaggen gereinigt, genäht und wieder verwendet. Da dies jedoch nur möglich ist, solange ein angemessenes Größenverhältnis des Flaggentuches gewahrt bleibt, werden die daraufhin ausgesonderten Flaggen grundsätzlich eingelagert. Einer Bitte um Abgabe einer Bundesflagge für private Zwecke kann daher nicht nachgekommen werden.
Der Beflaggungserlass der Bundesregierung sieht vor, dass Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden ebenso wie Gebäude, in denen sich Räume einer solchen Dienststelle befinden, täglich beflaggt werden sollen. Ergänzend dazu ist in der Anordnung über die deutschen Flaggen geregelt, dass Dienstgebäude des Bundes mit der Bundesflagge, welche aus drei gleich breiten Querstreifen besteht, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, beflaggt werden. Die Farbe Gold wird dabei aus mehreren Gründen "imitiert":
Im Beflaggungserlass der Bundesregierung wird die Verwendung der Bundesdienstflagge vorgeschrieben. Es handelt sich jedoch um einen Beflaggungserlass der Bundesregierung, der sich auf den eigenen Geschäftsbereich beschränkt und somit auch nur analog für die Beflaggung des Deutschen Bundestages angewendet wird. Da der Deutsche Bundestag keine Dienststelle des Bundes ist, regelt er als Verfassungsorgan das Beflaggungswesen für den eigenen Bereich und in eigener Verantwortung. Der verfassungsrechtlichen Rolle des Deutschen Bundestages als Vertretung des ganzen Volkes wird daher durch die Verwendung der schwarz-rot-goldenen Bundesflagge Rechnung getragen.
Der Beflaggungserlass der Bundesregierung sieht vor, dass Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden ebenso wie Gebäude, in denen sich Räume einer solchen Dienststelle befinden, täglich beflaggt werden sollen. Da sowohl alle Flaggen als auch die Fahne der Einheit nachts angestrahlt werden, sind die folgenden Dienstgebäude des Deutschen Bundestages ständig wie folgt beflaggt:
Gemäß des Abschnittes V der Flaggenordnung folgt der Deutsche Bundestag bei Trauerbeflaggung grundsätzlich den Regelungen in Ziffer II und III des Beflaggungserlasses der Bundesregierung. In der Flaggenordnung des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus geregelt, dass am Todestag bzw. Tag der Kenntnis vom Ableben eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages und am Tag des Nachrufes auf ein Mitglied des Deutschen Bundestages in der Plenarsitzung halbmast zu flaggen ist.
Die Fahne der Einheit auf dem Platz der Republik am Reichstagsgebäude bleibt als einzige Ausnahme als Denkmal von dieser Beflaggungsregelung ausgenommen und wird nur in besonders gelagerten Einzelfällen auf Halbmast gesetzt. So zum Beispiel zuletzt am 26. April 2002 aufgrund des folgenschweren Amoklaufs am Erfurter Gutenberg-Gymnasium.
Als eigenständiges Verfassungsorgan regelt der Deutsche Bundestag das Beflaggungswesen für den eigenen Bereich und in eigener Verantwortung. Ergänzend zum Beflaggungserlass der Bundesregierung (welcher vorsieht, dass Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden ebenso wie Gebäude, in denen sich Räume einer solchen Dienststelle befinden, täglich beflaggt werden sollen) ist in der Flaggenordnung des Deutschen Bundestages unter anderem geregelt, dass alle Türme des Reichstagsgebäudes ständig zu beflaggen sind. Diese Regelung geht auf eine Entscheidung des Ältestenrates aus dem Jahre 1996 zurück, die wiederum auf einer mehrheitlichen Empfehlung der Baukommission des Deutschen Bundestages beruhte, welche historische Gründe für die Option einer Beflaggung der vier Ecktürme anführte.