Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 1. Bundestagswahlen > 1.1 Wahlgesetze und Wahlrechtsregelungen > Wahlgesetze und Wahlrechtsregelungen für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
Stand: 31.3.2010
Titel des Gesetzes |
eingebracht
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Inhalt |
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes |
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Einführung der Direktwahl der Berliner Abgeordneten für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag: Wegfall der Sonderregelung für die Wahl der 22 Berliner Abgeordneten durch das Abgeordnetenhaus in Berlin, Verminderung der Zahl der Bundestagsabgeordneten von 519 auf 512 und der Zahl der Wahlkreise von 259 auf 256 in einer Übergangsregelung, Zugrundelegung der Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag in einer weiteren Übergangsregelung, Ergänzung der Anlage zum Bundeswahlgesetz um 8 Berliner Wahlkreise, Änderung von § 53 und der Anlage des Bundeswahlgesetzes. |
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Gesetz zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik |
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Ratifizierung des am 3.8.1990 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrags: Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die erste gesamtdeutsche Wahl durch Erstreckung des Geltungsbereichs des Bundeswahlrechts auf die Länder der DDR; Änderung versch. §§ des Bundeswahlgesetzes: Erhöhung der Zahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages von 518 auf 656, Ergänzung der Wahlkreiseinteilung um die auf die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) entfallenden Kreise (Wahlkreise 257–328), Zulassung von Listenverbindungen verschiedener Parteien für die erste gesamtdeutsche Wahl, Behandlung Berlins als ein Land, Verkürzung bislang im Bundeswahlgesetz festgelegter Fristen und Termine, Neufassungsermächtigung. |
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Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes |
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Anpassung des Bundeswahlgesetzes für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.9.1990: Festlegung einer auf getrennte Wahlgebiete (Gebiete der beiden deutschen Staaten vor dem 3.10.1990) bezogenen Sperrklausel sowie Zulassung von Listenverbindungen für Parteien und andere politische Vereinigungen mit Sitz im Gebiet der ehemaligen DDR, Anpassung der Vorschriften über die Wahlkampfkostenerstattung; Änderung § 53 Bundeswahlgesetz, Anwendung der §§ 18 bis 21 des Parteiengesetzes auch auf Listenverbindungen. |
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Quellen: Bis 15. WP: GESTA – Stand der Gesetzgebung; ab 16. WP: DIP – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge sowie Rechtsportal juris