Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 20. Bundestag und Öffentlichkeit > 20.5 Verunglimpfungen des Bundestages
Stand: Ende 16. WP
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Bundestages, Fälle von verfassungsfeindlichen Verunglimpfungen (oder „Beleidigungen“) des Bundestages verfolgen zu lassen, sind die §§ 90b und 194 Abs. 4 StGB:
§ 90b. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
§ 194. Strafantrag [bei Beleidigung].
[…] (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Die Ersuchen der ermittelnden Staatsanwaltschaften werden auf dem Dienstweg dem Bundestagspräsidenten zugeleitet, der sie dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterleitet. Die Beschlussfassung des Bundestages geschieht im Wege der Vorentscheidung und wird auf dem Dienstweg über den Bundesminister der Justiz den ermittelnden Staatsanwaltschaften wieder zugeleitet.
Die folgende Statistik erfasst die vom Bundestag behandelten Fälle von verfassungsfeindlichen Verunglimpfungen des Bundestages.
1. – 11. WP 1949–1990 |
12. WP 1990–1994 |
13. WP 1994–1998 |
14. WP 1998–2002 |
15. WP 2002–2005 |
16. WP 2005–2009 |
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Verfassungsfeindliche Verunglimpfungen des Bundestages | 80 | 2 | 0 | 3 | 0 | 0 |
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24 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
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54 | 1 | 0 | 3 | 0 | 0 |
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2 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Quelle: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 23.8.