Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Dezember 2012 > Experten begrüßen Änderungsvorschläge bei Kronzeugenregelung
Die anwesenden Experten begrüßten nun die Änderungsvorschläge, sehen die Kornzeugenregelung an sich aber kritisch. So sagte Prof. Dr. Alfred Dierlamm, von der Bundesrechtsanwaltskammer, dass die Kronzeugenregelung Probleme mit dem Legalitäts-, Gleichheits- und Schuldprinzip der Rechtsordnung aufwerfe. Sie privilegiere denjenigen, der die schwerere Straftat begangen habe, und fördere die Falschaussage. Zudem begünstige sie „Denunziantentum und Bespitzelung“, was „der freiheitlich–demokratischen Grundordnung nicht würdig“ sei. Die Verbindungszwang zwischen den Straftaten jedoch führe dazu, dass nur derjenige aussage, der auch tatsächlich Insiderwissen habe. Das wiederum senke die Wahrscheinlichkeit von Falschaussagen. Dem pflichtete Thomas Glienke von der Staatsanwaltschaft Berlin bei. Der engere Bezug zwischen der Straftat und dem Zeugen verhindere die Entstehung eines kommerziellen Handels mit Informationen. Oliver Huth, Kriminalkommissar aus Düsseldorf, forderte eine Evaluierung der bisherigen Regelung, bevor es um eine Änderung derselben gehe. Allerdings behindere die Konnektivitätspflicht die Arbeit der Kriminalbeamten. Für eine weitere Untersuchung der bisherigen Regelung sprach sich auch Prof. Dr. Johannes Kaspar, Juristische Fakultät der Universität Augsburg, aus. Noch gebe es keine empirischen Beweise für die Notwendigkeit der Gesetzesänderung und die Kronzeugenregelung insgesamt. Richter hätten auch bisher schon die Möglichkeit, bei der Auswahl des Strafmaßes Geständnisse zu berücksichtigen. Dr. Stefan König, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins, gab die Idee einer Kronzeugenregulierung zu Protokoll und die Einführung eines „Collaboration-Gesetzes“. Dieses solle eine Verurteilung allein auf Aussage eines Kronzeugen verhindern. Clemens Lückemann, Generalstaatsanwalt in Bamberg, kritisierte die Änderung „zumindest für die Prävention von Straftaten“. Hier seien die zu schützenden Rechtsgüter oftmals „zu hoch“, um auf Informationen zu verzichten.
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