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Insbesondere seien die Vorgaben der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen sowie zum Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks umzusetzen, heißt es weiter.
Zudem seien die versicherungspflichtigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See auszuführen, sofern die Verordnung eine Ausführung durch nationales Recht voraussetze oder gestatte. Die geplanten Vorschriften seien verkehrspolitisch notwendig, heißt es im Gesetzentwurf.
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