Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > April 2013 > Vorstoß der Koalition zum Bürokratieabbau durch kürzere Aufbewahrungsfristen
Zu den weiteren in dem Entwurf enthaltenen Maßnahmen gehört die steuerliche Behandlung des Wehrsoldes für freiwillig Wehrdienstleistende. Der Gehaltsbestandteil Wehrsold soll auch in Zukunft steuerfrei bleiben. Weitere Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen sowie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung werden dagegen steuerpflichtig (für freiwilligen Wehrdienst Leistende, die ihren Dienst nach dem 31. Dezember 2013 beginnen). Der Wehrsold beträgt zur Zeit etwa 280 bis 350 Euro monatlich. „Vor dem Hintergrund der mit der Unterbrechung des normalen Berufslebens für die betroffenen Reservisten verbundenen besonderen Belastung werden die Bezüge der Reservisten wie bisher nicht besteuert“, schreiben die Fraktionen.
Nach dem Gesetzentwurf wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2013 gezahlte Taschengeld (zur Zeit maximal 348 Euro im Monat) steuerfrei gestellt. Weitere Bezüge wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sollen allerdings steuerpflichtig sein. Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst seien nach der bisherigen Gesetzeslage voll steuerpflichtig gewesen und nur aufgrund einer Billigkeitsregelung der Verwaltung steuerfrei gestellt worden, um eine Benachteiligung gegenüber den Bezügen für die freiwillig Wehrdienstleistenden zu vermeiden. „Mit dieser Gesetzesänderung ist die Billigkeitsregelung grundsätzlich entbehrlich“, schreiben die Koalitionsfraktionen. Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen für andere Dienste wie den Jugendfreiwilligendienst sollen ebenfalls von der Steuerpflicht befreit sein.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist eine Erleichterung für Arbeitnehmer geplant. Die Antragsmöglichkeit für Freibeträge kann auf zwei Kalenderjahre verlängert werden. Damit müssten Arbeitnehmer den Antrag nicht mehr jährlich stellen, heißt es in dem Koalitionsentwurf. Zu den weiteren entlastenden Maßnahmen gehören zum Beispiel Umsatzsteuerbefreiungen für rechtliche Betreuer sowie für Bühnenregisseure und -choreographen
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