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Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei bei der Wahl zum Bundestag mehr Direktmandate über die Erststimmen erhält, als ihr Sitze im Bundestag gemäß der Anzahl der Zweitstimmen zustehen. Das hat zur Folge, dass der Bundestag sich über die vorgesehenen Anzahl von 598 Mandate hinaus erweitert. Die jeweilige Partei kann also mehr Mitglieder ins Parlament schicken, als ihr der Anteil an den Zweitstimmen verspricht. Scheidet ein Abgeordneter aus, der durch ein Überhangmandat einen Sitz im Deutschen Bundestag erhalten hat, wird dieses Mandat nicht nachbesetzt.