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III. Das kaiserliche Deutschland
6. Die Parteien im Kaiserreich
Das Reich von 1871 ist ein nationalmonarchischer Obrigkeitsstaat. Seine Verfassung ist auf die Person des Reichskanzlers zugeschnitten, der bis 1918 gewohnheitsrechtlich fast immer auch als preußischer Ministerpräsident amtiert und folglich den Regierungs- und Verwaltungsapparat beherrscht: die Reichsbehörden, an deren Spitze weisungsgebundene Staatssekretäre stehen, den Bundesrat, in dem die preußische Vormachtstellung de