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Welche Maßnahmen der Korruption im Gesundheitswesen am besten entgegenwirken und welchen Umfang die Korruption überhaupt hat, ist umstritten. Während einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss unter Vorsitz von Dr. Carola Reimann (SPD) herrschte über die Forderungen der SPD nach einer Änderung des Strafgesetzbuches am Mittwoch, 28. März 2012, keine Einigkeit. Die Sozialdemokraten hatten in ihrem Antrag (17/3685) unter anderem vorgeschlagen, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass Korruptionshandlungen niedergelassener Vertragsärzte Straftatbestände darstellen. Außerdem müssten systematische Falschabrechnungen von Krankenhäusern mit spürbaren Sanktionen geahndet werden.
Der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Georg Baum, sagte, die Zahl der tatsächlich bewiesenen Betrugsfälle von Krankenhäusern sei gering. „In der öffentlichen Diskussion wird vom Betrug der Krankenhäuser geredet, aber die wenigsten Fälle werden strafrechtlich geahndet.“ Etwa zehn Prozent der Abrechnungen mit gesetzlichen Krankenkassen seien „Prüffälle“. Davon werde in der Hälfte der Fälle tatsächlich etwas beanstandet. „Von diesen fünf Prozent betreffen 70 Prozent die Frage, ob der Patient wirklich ins Krankenhaus sollte.“ Die von der Staatsanwaltschaft verfolgten Fälle seien weniger zahlreich.
Monika Kücking vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen widersprach Baums Darstellung. Zwar würden in der Tat zwölf Prozent der Krankenhausabrechnungen geprüft, die Zahl der herausgefundenen Falschabrechnungen liege aber deutlich über dem von Baum genannten Wert.
Dina Michels, Leiterin der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der Krankenkasse KKH-Allianz, nannte als einen möglichen Fall der Korruption niedergelassener Ärzte ein Beispiel: „Ein Arzt verschreibt einem Patienten eine Bandage und wirkt auf den Patienten ein, dass der zu einem bestimmten Sanitätsladen geht und sich die Bandage dort kauft.“
Da der Arzt in diesem Beispiel ein niedergelassener Vertragsarzt sei und mit dem Sanitätsladen zusammenarbeite, verdiene er an dem Geschäft mit, könne bisher aber nicht wegen Korruption belangt werden. Der Grund: Der freiberufliche Arzt sei weder Amtsträger noch Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes. „Das ist bei uns tägliche Praxis.“ Sie warte zurzeit auf eine noch ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu solchen Fällen von Korruption, um dadurch eventuell Klarheit zu haben, sagte Michels.
Auch Kriminalhauptkommissar Jörg Engelhard sah Probleme bei der strafrechtlichen Verfolgung niedergelassener Ärzte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird seiner Ansicht nach aber nicht die erhoffte Rechtssicherheit bringen. „Unsere Ärzte sind nicht korrupter als andere Berufsgruppen“, sagte Engelhard. Allerdings seien sie es auch nicht weniger. Ein wie von der SPD geforderter Straftatbestand gegen Korruption würde zwar die Korruption nicht beenden, allerdings eine deutlich sichtbare Grenze vorgeben.
Der Deutsche Pflegerat begrüßte grundsätzlich den Antrag. Seine Vertreterin Alexandra Zimmermann betonte aber: „Ganz klar zu sagen ist, dass Pflege nichts zu verbergen hat.“ Ein Hintergrund für überhöhte Abrechnungen könne bei der Pflege der niedrige Lohn sein. Als Beispiel nannte sie die häusliche Krankenpflege in Thüringen. Hier könne die Pflegekraft für eine Dekubitusbehandlung 4,67 Euro abrechnen. (ske)