Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > März 2013 > Ausschuss macht Weg frei für Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Das Gericht hatte mit seinem Beschluss vom 24. Januar vergangenen Jahres laut Bundesinnenministerium die bisherigen Regelungen für die Bestandsdatenauskunft nur noch übergangsweise bis längstens zum 30. Juni 2013 für anwendbar erklärt. Die Bestandsdatenauskunft stelle jedoch ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden dar, weshalb eine gesetzliche Neuregelung erforderlich sei.
Die Bestandsdatenauskunft ist den Angaben zufolge bislang in Paragraph 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. Diese Vorschrift verpflichtet Telekommunikationsanbieter, den jeweils zuständigen Stellen Auskunft zu den bei ihnen gespeicherten Kundendaten zu geben, wenn dies für die Verfolgung von Straftaten, die Gefahrenabwehr oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder erforderlich ist. Bestandsdaten sind dabei laut Ministerium in erster Linie Name und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Inhabers eines Telekommunikationsanschlusses. Es fallen den Angaben zufolge aber auch die Zugangsdaten wie die Handy-PIN-Nummer darunter. Nicht zu den Bestandsdaten zählten die sogenannten Verkehrsdaten, also die erst bei der eigentlichen Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten.
Die Neuregelungen beschränken sich laut Ministerium „auf die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ohne dabei neue Befugnisse für Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden zu schaffen“. Hierzu sollen in Paragraf 113 TKG künftig nur noch die datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis für die Telekommunikationsanbieter sowie Verfahrensfragen geregelt werden. Die eigentlichen Erhebungsbefugnisse seien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abhängig vom Anfragezweck jeweils spezifisch zu regeln. Daher sollen in die Strafprozessordnung sowie in die Fachgesetze für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden des Bundes jeweils eigenständige Befugnisse zur Erhebung der Bestandsdaten bei den Diensteanbietern eingefügt werden.
Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP verabschiedete der Ausschuss einen gemeinsamen Änderungsantrag der Koalition und der Sozialdemokraten, mit dem unter anderem die Notwendigkeit einer richterlichen Zustimmung bei heimlichen Datenzugriffen sowie Benachrichtigungspflichten geregelt wird.
Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem Kompromiss, mit dem die Koalition und die SPD eine „bemerkenswert gute Lösung“ gefunden hätten. So sei sichergestellt, dass kein heimlicher Zugriff auf Daten ohne richterlichen Beschluss erfolge.
Die SPD-Fraktion betonte, sie könne dem Gesetz zustimmen, weil der ursprüngliche Entwurf in den Verhandlungen wesentlich verbessert worden sei. Bei allen heimlichen Maßnahmen müsse es einen Richtervorbehalt geben.
Die FDP-Fraktion wertete die Vorlage als „guten Kompromiss“. Dabei habe man mit dem Änderungsantrag „rechtsstaatliche Hürden eingezogen“, die über den Regierungsentwurf hinausgingen.
Die Fraktion Die Linke bemängelte, bei der vorgesehenen Benachrichtigungspflicht gebe es viel Ermessensspielraum. Auch halte sie den Richtervorbehalt für nicht hinreichend geregelt.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisierte, das ursprüngliche Gesetz werde „verschlimmbessert“ und das Ergebnis erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Die geplante Benachrichtigungspflicht sei „löchrig wie ein Schweizer Käse“.
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