Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Juni 2013 > Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht verlängert
In seiner Begründung hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel zehn Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber fünf Jahre betrage. Nicht zuletzt im Hinblick auf die zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können, hatte der Bundesrat gefordert.
Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion argumentierte mit der allgemeinen strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Wenn jetzt in allen Fällen von Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist erhöht werde, sei dies ein Wertungswiderspruch und ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit. Die SPD-Fraktion argumentierte für den Entwurf mit dem Hinweis, Steuerstraftaten müssten wirksam bekämpft werden, und das Steueraufkommen müsse erhöht werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schloss sich der SPD-Argumentation an. Die FDP-Fraktion warnte davor, aus Emotionen heraus die strafrechtliche Verjährung zu ändern. Der Gesetzgeber müsse rational handeln, und die Rechtsordnung müsse in sich stimmig sein. Auch die Linksfraktion hatte Bedenken. Es gebe einen Zielkonflikt, wenn Betrug an einem Privaten nach fünf Jahren verjähre und der Betrug am Staat erst nach zehn Jahren.
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