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Die Regierung betont, dass sich ein Urteil des Münchner Landgerichts vom Mai 2012 nicht mit dem Spruch des EuGH befasse, EU-Vorgaben hätten keine Rolle gespielt. Die Münchner Instanz hatte der Klage eines Richters und Sachbuchautors stattgegeben, der sich dagegen wehrt, dass die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) die ihm aus Zweitverwertungsrechten seiner Texte zustehenden Vergütungen zur Hälfte zugunsten von Verlegern abziehe. Bislang verfährt die VG Wort im Kern so: Veröffentlicht ein Verfasser in einem Buch oder in einer Zeitung einen Beitrag, so werden die im Falle einer Zweitverwertung dieses Textes von der VG Wort eingezogenen Gelder nach einem bestimmten Schlüssel auf den Autor und auf jenen Verlag verteilt, der den Beitrag zuerst publiziert hat. Der Beschwerdeführer beim Münchner Prozess will nun erreichen, dass die betreffenden Einnahmen der VG Wort allein den Verfassern zufließen. Die Regierung weist darauf hin, dass dieser Streitfall bisher nicht rechtskräftig entschieden sei. Für Ende Juli wird das zweitinstanzliche Urteil erwartet.
Sollte das Münchner Verfahren zugunsten der Klägers entschieden werden, kämen auf die VG Wort zusätzlich Kostenbelastungen zu, sofern den betreffenden Urhebern jene Vergütungen rückwirkend für drei Jahre ausbezahlt werden müssten, die bislang an Verlage geflossen sind. In ihrer Kleinen Anfrage hatte die Linke wissen wollen, ob die VG Wort und andere Verwertungsgesellschaften für diese Eventualität Rücklagen gebildet hätten. In der Antwort der Regierung heißt es, die Verwertungsgesellschaften würden „auch Vorsorge dafür zu treffen haben“, dass sie dem Ergebnis einer letztinstanzlichen Entscheidung in dem Münchner Prozess „Rechnung tragen können“. Ob die Verwertungsgesellschaften dies berücksichtigt hätten sowie ob und in welchem Umfang sie zu diesem Zweck Rückstellungen zu bilden hätten, sei „Gegenstand wahrnehmungsrechtlicher Prüfungen“, so die Regierung.
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