Berlin: (hib/STO) Personenbezogene Daten dürfen laut Bundesregierung ohne eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nach Paragraph 4 a des Bundesdatenschutzgesetzes sei die Einwilligung nur wirksam, „wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/14373) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (