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Gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes wirkt der Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
Artikel 45 des Grundgesetzes legt fest, dass der Bundestag einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellt und ihn ermächtigen kann, die Rechte des Bundestages nach Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Der EU-Ausschuss, zentraler Ort für europapolitische Debatten im Deutschen Bundestag und als Integrations- und Querschnittsausschuss fachübergreifend zuständig, ist damit einer der wenigen, in der Verfassung ausdrücklich genannten Ausschüsse des Parlamentes.
Im Zuge der Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, hat der Deutsche Bundestag im September 2009 die Rechtsgrundlagen der parlamentarischen Mitwirkung in europäischen Angelegenheiten grundlegend neu strukturiert:
Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, dessen Kern das Integrationsverantwortungsgesetz ist, regelt die Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bei Änderungen des Primärrechtes, die nicht dem üblichen Ratifikationsverfahren unterliegen, und bei der Anwendung von primärrechtlichen Grundlagen, mit denen die Kompetenzen der Europäischen Union ausgedehnt werden können. Auch regelt es die Beteiligung des Parlamentes in den Fällen, in denen es um Beitritte bzw. vereinfachte Vertragsänderungsverfahren geht.
Das Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderung, die für die Ratifikation des Vertrags von Lissabon erforderlich wurde, schafft die Voraussetzung für die den Parlamenten eingeräumte Möglichkeit, bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips Klage zu erheben.
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union gestaltet die in Artikel 23 des Grundgesetzes vorgesehene umfassende und frühestmögliche Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung näher aus. Ebenfalls konkretisiert es die grundgesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Stellungnahmen des Parlamentes und regelt weitere Details, die zuvor Gegenstand einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung waren.
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages schließlich enthält in § 93 Bestimmungen über die Zuleitung und Überweisung von EU-Dokumenten, regelt in § 93a die Ausschussberatung von EU-Dokumenten und in § 93b Besonderheiten für den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.