Gremium nach § 23c Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das am 17. Dezember 2009 eingesetzte ZFdG-Gremium besteht aus neun Abgeordneten. Es ging aus dem Gremium nach § 41 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hervor und beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (ZKA). Das Bundesfinanzministerium unterrichtet das Gremium regelmäßig über Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) durch das ZKA. Das ZKA kann das Grundrecht in Einzelfällen - nach gerichtlicher Anordnung - beschränken, um Straftaten nach dem AWG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu verhüten.