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enquete1
Welche Voraussetzungen sollten nach Ihrer Meinung für eine wirksame
Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben sein, und in welcher Form?
Voraussetzung für eine Einwilligung ist zuvor einmal eine klare und deutliche Aufklärung über den Zweck der Einwilligung mit alle daraus resultierenden Konsequenzen. Dabei sollte darauf Wert gelegt werden, das nicht Juristen in ihren Worten den tatsächlichen Sachverhalt verklausulieren, sondern das transparent angesprochen wird, worin tatsächlich eingewilligt wird.
Mir ist bewusst, das Unternehmen und Organisationen, die eine wirksame Einwilligung vom Betroffenen erbeten, sich dabei nicht selber einschränken wollen, aber wie soll ein Betroffener denn Wirkungsvoll sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben können, wenn er nicht klar darauf hingewiesen wird und er die Konsequenzen seiner Einwilligung abschätzen kann.
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enquete1
Wo sehen Sie ggf. einen Anpassungsbedarf?
Keine Verallgemeinerungen sondern klare Ansprache der Zwecke, der Ziele unter Benennung der verantwortlichen Stellen. Anstelle
"...ich willige ein in Werbung zu Dienstleistungen aus dem Finanz- und Versicherungssektor..."
lieber "...ich willige ein in Werbung zu (bitte zutreffendes ankreuzen): Lebensversicherungen, Hausratsversicherungen,... der Unternehmen A, B, C..."
In Abhängigkeit des Kommunikationskanals sollte dann auch eine Verifizierung der Einwilligung erfolgen. Dies sollte Verhältnismäßig geschehen, aber dabei die Notwendigkeit einer revisionssicheren Dokumentation Rechnung tragen.
Einwilligungen müssen immer im Kontext gesehen werden und benötigen daher auch ein individuelles "Verfallsdatum". Um den Aufwand für den Betroffenen zu minimieren, wäre daher eine Abstimmung des "Verfallsdatum" durch Mitbestimmung des Betroffenen die optimale Lösung. Bevor es aber immer und zwangsweise zu unbefristete Laufzeiten von Einwilligungen führt, muss eine pauschale Obergrenzen festgeschrieben werden. Die von verschiedenen Gerichten im Falle der Werbung häufig diskutierten "2 Jahre" sehe ich ebenfalls als praktikabel an.
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enquete1
Inwieweit ist für die Einwilligung zu differenzieren, z. B. nach der Art der jeweils betroffenen Daten oder nach dem jeweiligen Zweck der Datenverarbeitung?
Der Grad des Missbrauchspotentials muss hierbei eine wichtige Rolle spielen. Wie bereits bei der Novellierung des BDSG und des UWG in 2009 geschehen, wurden die unterschiedlichen Werbeformen und deren Belästigungsgrad bei unerwünschter Werbung als Maßstab genutzt.
Im Kontext der sozialen Netzwerke (um ein Beispiel zu nennen) darf die Einwilligung in die Veröffentlichung von Daten nicht schon pauschal beim Anlegen eines Accounts erfolgen, sondern sie muss im Kontext der jeweiligen Information bzw. des jeweiligen Informationsblockes eingeholt werden. Nur wenige Benutzer solcher Netzwerke erstellen in einem Rutsch Ihr Profil, sondern bauen dieses sukzessive auf. Kommt ein neuer Informationsblock hinzu, muss eine Kontexteinwilligung eingeholt werden, die dann auch zu bestätigen ist.
In Abhängigkeit von der Art der Daten (hierzu zähle ich auch Daten die einen direkten Kontakt zulassen, Daten zum Lebenslauf, Bilder und Videos, etc. da bei Ihnen der Grad des Missbrauchs und der daraus resultierende Schaden hoch ist) sind entsprechende Meldungen verpflichtend, die im Vorfeld der Einwilligung auf mögliche Konsequenzen hinweisen (z.B. Verstoß gegen Uhrheberrechte oder gegen das Recht am eigenen Bild Dritter, usw.).
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enquete1
Welche Besonderheiten ergeben sich aus dem Verhältnis der beiden betroffenen Seiten (z. B. bei Beteiligung von Bürger und Staat, von zwei Privatpersonen, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, von Verbraucher und Unternehmer/Anbieter oder sonstigen schutzwürdige Gruppen)?
Das Prinzip eines Schutzgesetzes muss unangetastet bleiben. Es gilt den Bürger vor dem Staat zu beschützen, den Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeber, den Verbraucher vor dem Unternehmen/Anbieter, usw.
Dies gilt meiner Meinung nach auch im Verhältnis zwischen zwei Privatpersonen. Wenn eine Person ein Bild veröffentlichen will (im Folgenden als "verantwortliche Personen" bezeichnet), auf dem auch eine weitere Person zu erkennen ist (im Folgenden als "betroffene Person" bezeichnet), dann braucht es auch hier einer Einwilligung, sofern das Bild in einem Medium veröffentlicht werden soll, wo es sich mittelbar der Kontrolle der verantwortlichen Person entzieht. Der potentielle Schaden, der einer betroffenen Personen durch eine nicht autorisierte Veröffentlichung entstehen kann, rechtfertigt in meinen Augen den administrativen Mehraufwand einer wirksamen Einwilligung. Eine Verpflichtung der Dienstleistungsanbeiter (z.B. der Betreiber eines sozialen Netzwerkes, aber auch einer Verlag zählt dazu) zur Verifizierung der Existenz einer wirksamen Einwilligung zur Veröffentlichung, sehe ich hier nicht, sehrwohl aber die Notwendigkeit einer Information an die verantwortliche Person, das eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist mit Hinweisen auf eventuelle Konsequenzen.