Zitat Zitat von Franklin Beitrag anzeigen
Vorteil: Diese Schrankenbestimmung ist bereits grundsätzlich eingeführt und bräuchte nur entsprechend ausgedehnt zu werden. Der Kompensationsmechanismus Geräteabgabe existiert ebenfalls schon und reicht prinzipiell aus, denn auch digitale Musik landet letztlich auf einem Endgerät. Eine Neuaushandlung der Sätze wäre auch nicht zwingend erforderlich. Festzulegen wäre natürlich der Umfang in dem Privatkopien erlaubt wären - 7 sind aus der physischen Welt bekannt. Vielleicht wären 20 - 30 angemessen. Über eine Neufassung dieser Grenze könnte sich vielleicht künftig ein echter Tausch zwischen Freunden a la Facebook entwickeln.
Meinen sie jetzt die Einführung einer "Kulturflatrate"?

Der Online-Tausch im Freundeskreis ist nämlich bereits jetzt schon legal, denn die Schrankenbestimmung des Urheberrechts nach §53 UrhG ist unabhängig vom genutzten Medium. So hat z.B. das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass der Upload urheberrechtlich geschützter Werke auf Rapidshare nicht pauschal illegal ist, da der Uploader die Download-Links ja vielleicht auch nur im Freundeskreis im Rahmen von §53 UrhG nutzen möchte.